Rn. 11

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Kostenverteilungsfunktion ist zunächst nur rechnerisch bedeutsam: Bemessungsgrundlage für die Absetzungen sind die AK/HK oder eine Ersatzgröße, deren Betrag wird auf die Gesamtnutzungsdauer des WG verteilt. Eine Folge davon ist, dass diese Kostenverteilung den StPfl entlastet.

 

Rn. 12

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Kostenverteilungsfunktion ergibt sich für:

 
Gewinneinkünfte (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG) Überschusseinkünfte (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG)
aus der systematischen Stellung des § 7 EStG im Unterabschnitt 3 ("Gewinn") des 2. Abschn des EStG aus der Verweisung in § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG auf die Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzung, auf die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, auf die Absetzungen für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen
 

Rn. 13

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nicht notwendig für Absetzungen ist daher, dass dem Absetzungsberechtigten auch tatsächlich AK/HK entstanden sind. Auch bei unentgeltlichem Erwerb (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) kann ein WG abgeschrieben werden; dies bestimmt

Es sind jeweils die AK/HK des Rechtsvorgängers weiter abzuschreiben ("Fußstapfen-Theorie"). § 11d EStDV befasst sich nicht mit den eigenen AK/HK des Rechtsnachfolgers, dh erfasst nicht dessen AK/HK; diese erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage nach § 11d EStDV, sondern begründen/erhöhen eine eigenständige AfA-Bemessungsgrundlage (nach § 7 Abs 1, 2, 4 o 5 EStG; BFH BStBl II 2014, 878).

 

Rn. 14

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Bei teilentgeltlichem Erwerb entstehen verschiedene AfA-Reihen:

  • für den unentgeltlichen Teil Fortführung der AK/HK des Rechtsvorgängers
  • für den entgeltlichen Teil bilden die eigenen AK/HK die neue AfA-Bemessungsgrundlage

(s zB BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 16 – Schreiben betreffend vorweggenommene Erbfolge; ferner s Rn 76, 125ff).

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