Rn. 11
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die Kostenverteilungsfunktion ist zunächst nur rechnerisch bedeutsam: Bemessungsgrundlage für die Absetzungen sind die AK/HK oder eine Ersatzgröße, deren Betrag wird auf die Gesamtnutzungsdauer des WG verteilt. Eine Folge davon ist, dass diese Kostenverteilung den StPfl entlastet.
Rn. 12
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Die Kostenverteilungsfunktion ergibt sich für:
Gewinneinkünfte (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG) | Überschusseinkünfte (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG) |
---|---|
aus der systematischen Stellung des § 7 EStG im Unterabschnitt 3 ("Gewinn") des 2. Abschn des EStG | aus der Verweisung in § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG auf die Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzung, auf die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, auf die Absetzungen für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen |
Rn. 13
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nicht notwendig für Absetzungen ist daher, dass dem Absetzungsberechtigten auch tatsächlich AK/HK entstanden sind. Auch bei unentgeltlichem Erwerb (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) kann ein WG abgeschrieben werden; dies bestimmt
- für das BV: § 6 Abs 3 EStG
- für das PV: § 11d EStDV.
Es sind jeweils die AK/HK des Rechtsvorgängers weiter abzuschreiben ("Fußstapfen-Theorie"). § 11d EStDV befasst sich nicht mit den eigenen AK/HK des Rechtsnachfolgers, dh erfasst nicht dessen AK/HK; diese erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage nach § 11d EStDV, sondern begründen/erhöhen eine eigenständige AfA-Bemessungsgrundlage (nach § 7 Abs 1, 2, 4 o 5 EStG; BFH BStBl II 2014, 878).
Rn. 14
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Bei teilentgeltlichem Erwerb entstehen verschiedene AfA-Reihen:
- für den unentgeltlichen Teil Fortführung der AK/HK des Rechtsvorgängers
- für den entgeltlichen Teil bilden die eigenen AK/HK die neue AfA-Bemessungsgrundlage
(s zB BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 16 – Schreiben betreffend vorweggenommene Erbfolge; ferner s Rn 76, 125ff).
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