Rn. 347

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für Wirtschaftsgebäude gilt folgender AfA-Prozentsatz (die Reduktion des AfA-Prozentsatzes beruht auf dem StSenkG (v 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433):

 
Herstellung1/Anschaffung2 vor dem 31.12.2000 4 % pa (§ 52 Abs 21b S 1 EStG aF, inzwischen § 52 Abs 15 S 2 EStG)
Herstellung1/Anschaffung2 nach dem 01.01.2001 3 % pa (§ 52 Abs 21b S 1 EStG aF, inzwischen § 52 Abs 15 S 2 EStG)

1 "Herstellung" meint: Der StPfl stellt das WG auf eigene Rechnung und Gefahr her oder lässt es herstellen und beherrscht das Baugeschehen (BFH BStBl II 2012, 408 mwN). Bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, entscheidet für die Frage, ob der AfA-Prozentsatz 4 % oder nur 3 % pa beträgt, der Zeitpunkt der Bauantragstellung (§ 52 Abs 21b S 2 EStG aF, inzwischen § 52 Abs 15 S 3 EStG). Ist der Bauantrag vor dem 01.01.2001 gestellt worden und der StPfl hat das noch unbebaute/teilfertige Gebäude nach dem 31.12.2000 erworben und aufgrund des vor dem 01.01.2001 gestellten Bauantrags fertig gestellt, entscheidet deshalb nicht die Stellung des Bauantrags durch den Veräußerer, sondern beim Erwerb eines teilfertigen Gebäudes der Abschluss des Kaufvertrages und bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten (BMF v 05.08.2002, BStBl I 2002, 710), dh Aushub der Baugrube (BFH BFH/NV 2003, 1322) oder Anfuhr nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz (BFH BStBl II 2004, 209). Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, entscheidet für die Frage, ob der AfA-Prozentsatz 4 % oder nur 3 % pa beträgt, der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen (§ 52 Abs 21b S 2 EStG, aF, inzwischen § 52 Abs 15 S 3 EStG, s Rn 346). Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben, für die weder eine Baugenehmigung erforderlich ist noch Bauunterlagen einzureichen sind, entscheidet mE der tatsächliche Beginn der Herstellung (§ 52 Abs 21b S 2 EStG aF, inzwischen § 52 Abs 15 S 3 EStG, behandelt diesen Fall nicht!, s Rn 346).

2 "Anschaffung" meint den Zeitpunkt des Abschlusses des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen (= schuldrechtlichen) Vertrages bzw gleichstehenden Rechtsakts (Zuschlag in der Zwangsversteigerung, § 90 ZVG). Liegt die Anschaffung vor dem 31.12.2000, kann der StPfl noch 4 % pa abschreiben, ansonsten nur noch 3 % pa. Ein obligatorischer Vertrag ist auch dann zum Zeitpunkt seiner notariellen Beurkundung "rechtswirksam abgeschlossen", wenn er unter einer aufschiebenden Bedingung oder nach Ablauf einer Frist wirksam werden soll oder noch einer Genehmigung bedarf; bei einem Vertragsschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gilt der obligatorische Vertrag zum Zeitpunkt der Genehmigungserklärung durch den Vertretenen als rechtwirksam abgeschlossen (§ 185 BGB; BFH BStBl II 1982, 390; H 7.2 EStH 2020 "Obligatorischer Vertrag").

 

Rn. 348

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

PersGes/Gemeinschaft: Es kommt dabei auf Herstellungsbeginn/Anschaffung durch den AfA-berechtigten StPfl an; bei PersGes ist diese der betreffende Gesellschafter. Maßgeblich ist danach, ob der betreffende StPfl bei Herstellungsbeginn/Anschaffung bereits Gesellschafter ist. Tritt ein Gesellschafter einer PersGes nach Herstellungsbeginn/Anschaffung der PersGes erst bei, kommt es für ihn auf den Beitrittszeitpunkt an. Bei einem Beitritt zur PersGes nach dem 31.12.2000 ist der abgesenkte AfA-Satz maßgeblich (BMF v 05.08.2002, BStBl I 2002, 710).

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