Rn. 125

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Frage der AfA-Bemessungsgrundlage wird auch beim Themenkomplex "vorweggenommene Erbfolge" bzw "Erbauseinandersetzung" relevant. Kurz zusammengefasst gilt Folgendes:

 

Rn. 126

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Erbauseinandersetzung: Erbfall und Erbauseinandersetzung sind getrennte Vorgänge (GrS BFH BStBl II 1990, 837; BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Tz 2). Ausgleichszahlungen eines Erben iRd Erbauseinandersetzung sowie Aufwendungen für den Erwerb des Erbanteils eines Miterben führen daher grds zu AK. Ein entgeltlicher Erwerb liegt insoweit vor, als der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des übernehmenden Erben übersteigt und dieser dafür Ausgleichszahlungen leisten muss (ebenso BFH BStBl II 1992, 381; BFH/NV 1991, 681; BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Tz 14 für BV, Tz 26 für PV).

 

Rn. 127

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Vorweggenommene Erbfolge: Sie ist von der Erbauseinandersetzung, auch falls in einem einheitlichen Vertragswerk geregelt, zu trennen (BFH BFH/NV 1991, 681). Hier ist die Übertragung eines WG gegen Zusage von Gleichstellungsgeldern an Angehörige, einer Abstandszahlung an den Übertragenden oder die Übernahme von Verbindlichkeiten ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft. In Höhe der zugesagten (und auch tatsächlich geleisteten, BFH BFH/NV 1992, 36) Gleichstellungsgelder bzw der Abstandszahlung entstehen dem Übernehmer AK (GrS BFH BStBl II 1990, 847; 1992, 239; BFH/NV 1991, 450; 1991, 452; 1991, 679). Vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen (zB die Verpflichtung, den Übergeber in alten und kranken Tagen zu pflegen, BFH BStBl II 1991, 794; BFH/NV 1992, 23, oder eine Grabpflegeversicherung, BFH BFH/NV 1992, 295) sind weder Veräußerungsentgelt noch AK, aber uU als SA abziehbar. Auch die vom bisherigen Eigentümer sich ausbedungene Einräumung von Nutzungsrechten (insb Vorbehaltsnießbrauch) für sich oder einen Dritten ist kein Entgelt für die Übertragung eines WG, weil der Übernehmer lediglich das von vornherein um das Nutzungsrecht geminderte WG erhält (BFH BStBl II 1991, 791; 1991, 793; 1991, 795).

Zu den Entscheidungen des GrS s Märkle/Franz, BB Beilage 5/1991; Paus, NWB F 3, 7791; Richter, NWB F 3, 7915; Obermeier, NWB F 3, 7591.

 

Rn. 128

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die FinVerw hat die Entscheidungen des GrS in 2 BMF-Schreiben umgesetzt:

 

Rn. 129

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für die AfA bedeutet dies:

  • soweit dem Beschenkten bzw Erben (eigene) AK entstehen, bilden diese die AfA-Bemessungsgrundlage;
  • soweit dem Beschenkten bzw Erben keine (eigenen) AK entstehen, führt er die AfA des Rechtsvorgängers fort (§ 11d Abs 1 EStDV betreffenden PV und § 6 Abs 3 S 1 EStG betreffenden BV). Er muss aber in seiner Person den objektiven und subjektiven Tatbestand etwa der Einkunftsart VuV erfüllen (BFH BStBl II 2017, 343). Evtl ausschließlich in der Person des Rechtsvorgängers liegende Gründe, die AfA-Berechtigung zu versagen, berühren die Berechtigung des Rechtsnachfolgers nicht (BFH BStBl II 2017, 343).

Dies gilt auch für eine mittelbare Grundstücksschenkung, dh, der Beschenkte kann die AfA auf die vom Schenker getragenen AK vornehmen (BFH BStBl II 2017, 343). Somit werden für § 11d Abs 1 EStDV unmittelbare und mittelbare Grundstücksschenkungen gleich behandelt (Rossmann, DStRK 9/2017, 114).

Bei teilentgeltlichem Erwerb entstehen daher 2 AfA-Reihen.

 

Rn. 130

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiele:

(1)

Realteilung eines Nachlasses, der nur aus PV besteht. Dabei muss Erbe 1 an den Erben 2, da die WG nicht gleichwertig sind, eine Abfindungszahlung leisten.

In Höhe der Abfindungszahlungen entstehen beim Erben 1 AK. Soweit das WG zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird (zB VuV), entstehen 2 AfA-Reihen, da Erbe 1 das WG zT entgeltlich, zT unentgeltlich erwirbt. Für den entgeltlich erworbenen Teil sind für die AfA seine AK maßgeblich, für den unentgeltlich erworbenen Teil führt er die AfA des Erblassers weiter (§ 11d Abs 1 EStDV; BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Tz 31)

(2)

Übertragung von Mietwohngrundstücken (PV) iRd vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder. Der übertragende Elternteil behält sich das Nießbrauchsrecht daran vor.

Den Kindern entstehen keine AK (BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 10), somit führen sie die bisherige AfA fort (§ 11d Abs 1 EStDV).

(3)

Übertragung eines Betriebs vom Vater auf den Sohn gegen private Leibrente iRd vorweggenommenen Erbfolge.

Damit fallen keine AK an, es handelt sich um einen unentgeltlichen Vorgang (BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 Tz 25). Der Sohn führt bzgl der abschreibungsfähigen WG des Betriebs die AfA des Vaters fort (§ 6 Abs 3 S 1 EStG; früher § 7 Abs 1 EStDV aF – letztmals für vor dem 01.01.1999 endende Wj anzuwenden...

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