Rn. 337

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Das Gebäude bzw der Gebäudeteil muss zum BV (notwendig oder gewillkürt) gehören (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 400). Damit soll verhindert werden, dass ungerechtfertigt steuerliche Vorteile erlangt werden (Entwurf der BReg, BT-Drucks 10/4042, 6). Diese wurden darin gesehen, dass der StPfl für Gebäude im PV einerseits die hohen Abschreibungssätze des § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG beanspruchen könnte, andererseits aber bei einer Veräußerung außerhalb der (damals!) zweijährigen Spekulationsfrist (§ 23 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG aF) die Differenz zwischen Abschreibungsrestwert und Veräußerungserlös nicht besteuert wurde (Roland, DStZ 1986, 63). Durch die Neufassung des § 23 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG (StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402) und Ausdehnung der "Spekulationsfrist" auf 10 Jahre bei Grundstücken ist diese Begründung mindestens zT hinfällig.

 

Rn. 338

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Aus dem Erfordernis "BV" ergibt sich Folgendes:

  • Gewinneinkünfte: BV gibt es nur bei den Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG), dh bei Gewerbebetrieb, LuF und selbstständiger Arbeit, nicht bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG). Die §-7-Abs-4-S-1-Nr-1-EStG-AfA gibt es daher nur im BV.
  • Gewinnermittlungsart: Ob der Gewinn durch Bilanzierung oder durch §-4-Abs-3-EStG-Rechnung ermittelt wird, ist ohne Belang.
  • Art des BV: Ob das Gebäude notwendiges oder gewillkürtes BV oder Sonder-BV ist, ist ebenfalls bedeutungslos (Korn, KÖSDI 1986, 6244), sodass die Einlage in das gewillkürte BV ggf als Steuergestaltungsinstrument in Betracht kommt. Nachteil: ab Einlage entstehende stille Reserven werden irgendwann einmal versteuert. Zur AfA-Bemessungsgrundlage bei der Einlage s Rn 378.
  • Gleichheitsgrundsatz: ME ist die Ungleichbehandlung von Gebäuden im PV und BV verfassungsgemäß, die Privilegierung von BV ist mE sachlicher Differenzierungsgrund iSd Art 3 Abs 1 GG.

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