Rn. 114

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 255 Abs 1 S 1 HGB definiert die AK wie folgt: Es handelt sich um Aufwendungen, die geleistet werden, um

  • einen Vermögensgegenstand zu erwerben (Alt 1)
  • und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Alt 2),

soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

Das BilMoG (v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102, s Rn 89) hat an dieser Definition nichts geändert.

 

Rn. 115

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

ME lediglich klarstellend (offengelassen von BFH BStBl II 2018, 694) fügt § 255 Abs 1 S 2 HGB hinzu, dass auch die Nebenkosten und nachträgliche AK zu den AK gehören und nach § 255 Abs 1 S 3 HGB Anschaffungspreisminderungen abzusetzen sind.

 

Rn. 116

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der Begriff der AK in § 255 Abs 1 S 1 HGB gilt seit Einführung des § 255 HGB (BiRiLiG v 19.12.1985, BGBl I 1985, 2355) für das PV und das BV (GrS BFH BStBl II 1990, 830; 2003, 604; 2011, 706; BFH IX R 14/19, BStBl II 2020, 545); H 6.2 EStH 2020 "AK"). Auch die Aufwendungen, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (= § 255 Abs 1 S 1 HGB Alt 2), sind AK (BFH BFH/NV 2002, 966).

 

Rn. 117

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

"Betriebsbereit" (§ 255 Abs 1 S 1 HGB Alt 2) meint, ob der Vermögensgegenstand entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann (BFH BStBl II 2003, 604; BFH/NV 2002, 966). Wird ein Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber dazu genutzt, Wohnungen zu vermieten, ist es insoweit "betriebsbereit" (BFH BFH/NV 2002, 966).

Soll ein Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (sehr einfacher/mittlerer/sehr anspruchsvoller; BFH BStBl II 2003, 604; BFH/NV 2002, 966). Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit, dh sind AK (BFH BFH/NV 2092, 966), dagegen idR nicht Schönheitsreparaturen im Anschluss an den Erwerb und sonstige Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen, insb an im Wesentlichen funktionierenden Installationen. Daher ist der Einbau einer Sprechanlage sofort abzugsfähiger Aufwand (BFH BStBl II 2003, 604).

 

Rn. 118

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Bsp für AK inklusive Anschaffungsnebenkosten:

  • beim Kaufvertrag: der Kaufpreis, bei Grundstückskaufverträgen auch Notarkosten für die Übertragungsurkunde (nicht: Grundschuldbestellungsurkunde), Grunderwerbsteuer
  • beim Tausch/tauschähnlichen Vorgang: der gemeine Wert (§ 9 BewG) des hingetauschten WG (FG RP EFG 1999, 1273 rkr).
 

Rn. 119

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Bsp für AK bei Gebäuden: s Rn 384.

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