Rn. 258

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Hier wird eine Substanzeinbuße eines bestehenden WG vorausgesetzt (BFH BFH/NV 2014, 1202). Gemeint sind "mechanische" (FG Münster EFG 1988, 558 rkr), "körperliche" (BFH BStBl II 2009, 450) oder "chemische" Einwirkungen auf das WG, zB durch

 

Rn. 259

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Einzelfälle

  • Baumangel: Eine AfaA wegen Baumängel vor Fertigstellung des Gebäudes ist unzulässig (BFH BStBl II 1975, 574; 1987, 548; 1992, 805; 1995, 306; 2004, 592; aA FG D'dorf EFG 1992, 742 rkr). Das gilt auch dann, wenn der Baumangel erst nach Fertigstellung entdeckt wird (BFH BStBl II 1993, 702). Ferner s Rn 413.
  • Entfernung der Zimmerergewerke: Hat ein Subunternehmer des Gemeinschuldners nach Insolvenzeröffnung unter Eigentumsvorbehalt stehende Zimmerergewerke aus dem Bau wieder entfernen lassen, rechtfertigt dies nach BFH BFH/NV 1987, 763 beim Hauseigentümer keine AfaA (Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 189, 40. Aufl 2021).
  • Ertragsfähigkeit: s Rn 413 "Mietminderung".
  • Hohe Laufleistung: Die hohe Laufleistung eines Pkw (hier: 131 280 km in 17 Monaten) allein rechtfertigt keine AfaA (FG Münster EFG 2000, 350 rkr).
  • Merkantiler Minderwert: Ein merkantiler Minderwert führt nicht zur technischen Abnutzung, da der merkantile Minderwert eine technisch fehlerfreie Reparatur voraussetzt und keine Substanzeinbuße hinterlässt. Auch eine wirtschaftliche Abnutzung scheidet aus, da die Nutzungsmöglichkeit des Pkw nicht eingeschränkt wird (BFH BStBl II 1992, 401; BFH/NV 1992, 815). Lediglich wenn die Reparatur den Schaden nur teilweise behebt und eine auf technischen Mängeln beruhende erhebliche Wertminderung fortbesteht, kommt AfaA in Betracht (BFH BStBl II 1994, 253); mE ist diese Rspr zu rigide.
  • Rechtsmangel: Keine AfaA, wenn im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt wird, wenn sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Kaufvertragsparteien die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben (BFH BStBl II 2004, 592; H 7.4 EStH 2020 "AfaA ist nicht vorzunehmen, wenn"). Ferner s Rn 413.
  • Software-Update: Das Erscheinen einer Update-Version eines Softwareprogramms rechtfertigt nach Ansicht des FG Münster DStRE 2005, 555 rkr keine AfaA, da weder eine technische noch eine wirtschaftliche Abnutzung vorliege; ggf aber Teilwertabschreibung (für Bilanzierer) möglich (FG Münster aaO).

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