Rn. 103

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 EStG entscheidet nicht,

Daher ist ein zu Unrecht in der Vorjahresbilanz aktiviertes und deshalb in der Bilanz erfolgsneutral auszubuchendes WG nicht abschreibbar (FG Ha EFG 1994, 868 rkr).

 

Rn. 104

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Gemischtgenutzte WG: Wird ein WG des BV zT auch privat genutzt (zB ein Kfz), so liegt im Umfang der privaten Nutzung eine Entnahme vor, die mit dem Teilwert zu bewerten ist (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG, bei Kfz zB nach der 1 %-Methode, s § 6 Rn 1110ff (Dräger/Dorn)). Der Teilwert umfasst dabei einen der Nutzung entsprechenden anteiligen Betrag der für das WG in der Abrechnungsperiode aufzuwendenden Kosten. Der StPfl kann die AfA zwar voll geltend machen, aber die als Entnahme anzusetzende Privatnutzung mindert deren steuerliche Entlastung. Obwohl bei Veräußerung eines zum BV gehörenden Kfz der Erlös in den stpfl Gewinn eingeht, kann die AfA-Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzungsentnahme nicht um den Veräußerungserlös gekürzt werden (BFH BStBl II 1988, 655; auch s Rn 146).

 

Rn. 105

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

AV: Es handelt sich dabei um WG, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl für die HB § 247 Abs 2 HGB, R 6.1 Abs 1 S 1 EStR 2012). Nur diese dürfen abgeschrieben werden im Gegensatz zu solchen des UV (zB Warenvorräte, zur Abgrenzung s R 6.1 Abs 1, 2 EStR 2012) (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 71, 257), dort ggf aber Teilwertabschreibung denkbar.

Es entscheidet dabei die Zweckbestimmung, mit der ein WG eingesetzt wird, wobei einerseits die Eigenschaften des WG, andererseits der Wille des StPfl entscheiden (BFH BStBl II 1975, 352; 1987, 448; BFH/NV 1999, 359; 2006, 1267; BStBl II 2010, 799). Zur Abgrenzung s Schubert/Grottel/Huber in Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl 2020, § 247 HGB Rz 351ff). Wird etwa ein Grundstück vom AV zum UV (etwa beim gewerblichen Grundstückshändler), kann er ab diesem Wechsel nicht mehr AfA vornehmen (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 72).

 

Beispiele:

  • Musterhäuser eines Fertighausherstellers sind AV (BFH BStBl II 1977, 684; 2009, 986; OFD Kiel v 15.11.2002, DB 2003, 416).
  • Kundengebundene Werkzeuge, die für mehrere Aufträge des Kunden verwendet werden sollen, sind AV (Schubert/Grottel/Huber in Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl 2020, § 247 HGB Rz 352).
  • Vorführwagen eines Kfz-Händlers, die üblicherweise Kunden zu Testzwecken zur Verfügung gestellt werden, sind AV (BFH BStBl II 1982, 344).
  • Die dauerhaft dem Betrieb gewidmeten Gebäude, technische Anlagen und Maschinen und die Betriebs- und Geschäftsausstattung sind abnutzbares AV (R 6.1 Abs 1 S 5 EStR 2012).
  • GuB, Beteiligungen ua Finanzanlagen, die dauernd dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, sind nicht abnutzbares AV (R 6.1 Abs 1 S 6 EStR 2012).

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