Rn. 319
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Ein Bauwerk ist nur eine Anlage, die unter Umgestaltung der Umwelt künstlich geschaffen wurde. Eine natürliche Höhle ist kein Bauwerk. Dies wird wohl auch dann noch zu gelten haben, wenn eine Höhle durch künstliche Maßnahmen errichtet wird, so wenn durch Aussolung Hohlräume in Salzstöcken geschaffen werden, die sich zur Erdöllagerung eignen (BFH BStBl II 1976, 535). Ein Bauwerk ist jedoch spätestens dann anzunehmen, wenn eine Höhle durch Baumaßnahmen ausgebaut oder gesichert wird.
Rn. 320
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Für den Begriff des Bauwerks (und damit auch den des Gebäudes) kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass der umbaute Bereich über die Erdoberfläche hinausragt. Daher können auch "Gebäude" iSd § 7 Abs 4 EStG sein (Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734 Tz 2.2):
- Gärkeller
- ganz oder zT in Berghänge eingebaute Räume
- Lagerkeller
- Tiefgaragen
- unterirdische Betriebsräume.
Rn. 321
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Es spielt für den Gebäude-Begriff auch keine Rolle, ob sich das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden befindet (Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734 Tz 2.2 aE).
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