Rn. 108a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Gemeint sind WG iSd § 6 Abs 2 EStG, deren AK/HK/Ersatzwerte EUR 800/410 nicht übersteigen:

  • EUR 410 für bis einschließlich 31.12.2017 angeschaffte/hergestellte/ins BV eingelegte WG,
  • danach EUR 800 (Art Nr 4a, Nr 7c Buchst aa des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017, BGBl I 2017, 2074).

Dabei sind die EUR 800/410 ohne USt gemeint ("Nettobetrag"), ohne dass es auf die konkrete Vorsteuerabzugsberechtigung des betreffenden StPfl ankommt. Für die nachfolgende Darstellung der Abschreibung von GWG kommt es darauf an, welche Zeiträume betroffen sind und ob es sich um ein WG des BV oder PV handelt.

 

Rn. 108b

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die nunmehr für Hard- und Software ab 1.1.2021 (betreffenden PV) bzw für nach dem 31.12.2020 endende Wj (iF BV) verkürzte Nutzungsdauer auf 1 Jahr (BMF v 26.02.2021, BStBl I 2021, 298) führt ebenfalls zu einer Sofortabschreibung, ohne dass es auf die Betragsgrenzen in Rz 108a ankäme.

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