Rn. 224

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der Ausdruck "Nachholung" ist klarzustellen:

  • Gemeint ist damit, dass es um die Geltendmachung von AfA-Beträgen von (nicht: in) früheren Wj geht, und zwar im laufenden und in künftigen Wj. Es werden nicht etwa in 2016 unterlassene AfA-Beträge mit Wirkung für dieses Jahr (dh rückwirkend) korrigiert. Das wäre mit dem Prinzip der periodengerechten Besteuerung nicht vereinbar und ist auch bei sonstigen BA/WK nicht anerkannt (BFH BStBl II 1984, 709).
  • Kein Nachholungsfall liegt vor, wenn zB ein WG des notwendigen BV bislang gar nicht bilanziert war; hier kann die AfA nicht nachgeholt werden (BFH BStBl II 2002, 75; 2010, 1035).
 

Rn. 225

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Wäre der StPfl nicht verpflichtet, jedes Wj abzuschreiben, könnte er, wie bereits ausgeführt, letztlich das zvE nach seinen Wünschen gestalten. Dieser – aus fiskalischer Sicht gesehen – Manipulationsgefahr soll vorgebeugt werden. Wo diese Manipulationsgefahr allerdings nicht besteht, ist auch kein Anlass gegeben, das AfA-Volumen um die nicht ausgenutzten AfA-Beträge zu kürzen.

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