Rn. 450

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für § 7 Abs 5 EStG konnte offen bleiben, ob der StPfl Bauherr oder Erwerber war (BFH BStBl II 1990, 298; 1990, 1024; 1991, 918), wenn nur feststand, dass er das Gebäude spätestens im Jahr der Fertigstellung erworben hatte.

 

Rn. 451

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Im Anschaffungsfall durfte der StPfl jedoch nur degressiv abschreiben, wenn der Hersteller das Gebäude nicht degressiv oder erhöht abgeschrieben oder Sonderabschreibungen geltend gemacht hatte (§ 7 Abs 5 S 2 EStG), zB nach § 4 FörderGG. Daraus folgt:

  • Diese Regelung galt aber nur für das Jahr der Fertigstellung (BFH BStBl II 2001, 599; H 7.4 EStH 2020 "degressive AfA nach § 7 Abs 5 EStG in Erwerbsfällen"), nicht auch für Folgejahre. Dazu das Bsp in s Rn 452.
  • Hatte der Veräußerer erhöhte Abschreibungen/Sonderabschreibungen auf Teil-HK vorgenommen, so war dies nach hier vertretener Ansicht unschädlich, da nicht Abschreibungen "für das ... Gebäude" vorgenommen wurden.
  • Hatte zwar nicht der Hersteller, aber der Ersterwerber im Jahr der Fertigstellung degressiv abgeschrieben, konnte der Zweiterwerber dies nicht mehr (BFH BStBl II 2001, 599: § 7 Abs 5 S 2 EStG gilt analog).
  • Die Regelung, wonach nicht degressiv abgeschrieben werden durfte, wenn der Hersteller nicht degressiv oder erhöht abgeschrieben hat, betraf nicht nur den StPfl, der Ersterwerber ist, sondern auch Zweit- und folgende Erwerber (BFH BFH/NV 2012, 736).
 

Rn. 452

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiel:

Der StPfl erwarb eine ETW, Besitz, Nutzen und Lasten gingen am 01.09.2002 auf ihn über, das Objekt war einige Wochen vorher fertig gestellt. Der Veräußerer hatte für 2002 die degressive AfA geltend gemacht.

Dies hinderte den Erwerber aber nur darin, für 2002 degressiv abzuschreiben; in den Jahren 2003 ff konnte er sehr wohl degressiv abschreiben (BFH BStBl II 2001, 599; H 7.4 EStH 2020 "degressive AfA nach § 7 Abs 5 EStG in Erwerbsfällen").

 

Rn. 453

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Im Entnahmefall durfte der StPfl nicht degressiv im PV abschreiben, wenn er im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes dieses bereits im BV degressiv abgeschrieben hatte, da die Entnahme ein anschaffungsähnlicher Vorgang ist (BFH BStBl II 1992, 909; H 7.4 EStH 2020 "Entnahme eines Gebäudes"; aA Paus, BB 1993, 1920;). Dh: § 7 Abs 5 S 2 EStG galt analog für Entnahmefälle.

 

Rn. 453a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Im Einlagefall durfte nur dann degressiv abgeschrieben werden, wenn deren Ursprungsvoraussetzungen (hier: Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung, § 7 Abs 5 S 1 EStG) auch im Einlagejahr vorhanden waren (BFH BFH/NV 2010, 1901 mit Anm van Kerkom, BB 2010, 2363).

 

Rn. 454

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Fehlte es für den Erwerber an einer der Voraussetzungen des § 7 Abs 5 EStG, konnte er nachträgliche Baumaßnahmen degressiv nur dann abschreiben, wenn es sich um HK eines neuen Gebäude-(teils) handelte und nicht etwa um nachträgliche HK des bereits bestehenden Gebäude(-teils) oder gar um Erhaltungsaufwand (s Paus, DStR 1994, 1633).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge