Rn. 266

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Abnutzung muss sich für die Einkunftserzielung nachteilig im Jahr der Geltendmachung der AfaA (BFH BStBl II 1980, 743; 2004, 592) auswirken, da sich die mit dem Erwerb des WG getätigte Investition nunmehr ganz oder zT als fehlgeschlagen erweist. Nur dann ist es zu rechtfertigen, die steuermindernde AfaA zuzulassen. Entstehen dem StPfl durch die Abnutzung dagegen keine solchen Nachteile, ist auch für eine AfaA kein Raum. Daher setzt die AfaA einen noch vorhandenen steuerlichen Restwert voraus, dh, sie ist bei einem Pkw zu versagen, wenn er zum Unfallzeitpunkt bereits "abgeschrieben" ist (FG Köln EFG 1993, 146 rkr).

 

Rn. 267

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Keine Saldierung von Entschädigung und AfaA: Werden dem StPfl die mit der Abnutzung verbundenen Einbußen durch Schadensersatz- oder Versicherungsleistungen ausgeglichen, bedeutet das wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung im betrieblichen Bereich (§§ 246 Abs 1, 252 Abs 1 Nr 3 HGB) nicht, beide Vorgänge einheitlich zu betrachten; dasselbe gilt auch für den Bereich der Überschusseinkünfte (BFH BStBl II 1994, 11; 1994, 12). Entschädigung und AfaA sind also nicht zu saldieren (BFH BStBl II 1994, 11; 1994, 12; BFH/NV 1993, 472). Daher kann zB der StPfl nicht mit der AfaA-Vornahme bei einem Gebäude warten, bis feststeht, ob und in welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, und dann die AfaA im Jahr des Zuflusses der Versicherungsentschädigung mit dieser verrechnen (BFH BStBl II 1994, 12; 1998, 443; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 330).

 

Rn. 268

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Erhaltungsaufwand:

  • Kann der StPfl die außergewöhnliche Abnutzung durch sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen ausgleichen (sog rückständiger Erhaltungsaufwand), ist eine AfaA nicht zulässig, weil sonst die Abnutzung im Wege der AfaA und des Erhaltungsaufwands doppelt steuermindernd berücksichtigt würde.
  • Werden funktionsfähige Teile eines WG erst durch eine mit dem Erhaltungsaufwand verbundene Modernisierungsmaßnahme wirtschaftlich entwertet (zB Sickergrube als Gebäudebestandteil bei Anschluss an gemeindliche Kanalisation: FG SchlH EFG 1986, 278 rkr; oder Fenster bei Einbau von Isolierverglasung: Seitrich, FR 1985, 485), sind AfaA auf die entwerteten Teile nur insoweit zulässig, als der anteilige Restbuchwert dieser Teile die Erhaltungsaufwendungen übersteigt (FG SchlH aaO; im Ergebnis ähnlich Seitrich aaO).
 

Rn. 269

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Konsolidation: Erwirbt ein Erbbauberechtigter das Grundstück und wird das Erbbaurecht aufgehoben (Konsolidation, s § 889 BGB), ist eine AfaA auf das Erbbaurecht nicht möglich (FG Köln EFG 1992, 659 rkr).

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