Rn. 16

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 EStG regelt verschiedene Arten der Absetzung oder Absetzungsmethoden:

 
"gewöhnliche" (= planmäßige nach Handelsrecht, § 253 Abs 3 S 2 HGB) Absetzung "außergewöhnliche" (= außerplanmäßige nach Handelsrecht, § 253 Abs 3 S 6 HGB) Absetzung
  • zulässig nach § 7 Abs 1 S 7 EStG, jedoch müssen Bilanzierer bei Wegfall des außergewöhnlichen Grundes wieder zuschreiben1

1 für nach dem 31.12.1998 endende Wj, geändert durch StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402)

 

Rn. 17

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Diese Absetzungsmethoden sind abschließend (abgesehen von den "erhöhten" Abschreibungen), dh, eine progressive Abschreibung ist steuerlich unzulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem:

  • Zusammenschau von § 7 Abs 1 S 1 u Abs 2 S 1 EStG: § 7 Abs 1 S 1 EStG regelt: "ist jeweils für ein Jahr ein Teil der AK/HK anzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt". Nach § 7 Abs 2 S 1 EStG (s Rn 2c, 33, 277ff) kann der StPfl "statt der Absetzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen". Somit erlaubt § 7 EStG für Gebäude nur entweder die lineare oder degressive AfA.
  • Zusammenschau von § 7 Abs 4 u 5 EStG: Für die Gebäude-AfA regelt § 7 Abs 4 S 1 EStG: "sind abweichend von Abs 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen". § 7 Abs 5 EStG enthält folgende Regelung: "bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der EU ... belegen sind, ... können abweichend von Abs 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden". Somit erlaubt § 7 EStG für andere abnutzbare WG als Gebäude nur entweder die lineare (ggf inkl Leistungsabschreibung) oder die degressive Absetzung. § 7 Abs 5 EStG ist nur noch für Altfälle relevant (s Rn 2c).
 

Rn. 18

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nicht eindeutig bestimmt ist aber, dass bei degressiver Abschreibung nur geometrisch-degressiv (und nicht auch arithmetisch-degressiv) abgeschrieben werden darf. Aus Wortlaut und Sinn des § 7 Abs 2 EStG wird man aber herleiten können, dass eine andere degressive Abschreibungsmethode nicht zu höheren Abzugsbeträgen führen darf als nach § 7 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG (s Rn 2c, 33, 277ff) vorgesehen.

 

Rn. 19

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Alle Absetzungsmethoden beziehen sich auf ein Jahr; sie sind

 
grds jedes Jahr vorzunehmen; dies betrifft: ausnahmsweise nur bei besonderem Anlass vorzunehmen; dies betrifft:
 

Rn. 20

Stand: EL 138 ET: 09/2019

Ein Vergleich zwischen den Abschreibungsmethoden nach Steuer- und Handelsrecht ergibt Folgendes (vgl Schubert/Andrejewski in Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl 2020, § 253 HGB Rz 238ff):

 
Abschreibungsmethode Zulässig im Steuerrecht? Zulässig im Handelsrecht?
Linear (dh in gleich bleibenden Jahresbeträgen) Ja Ja
Degressiv (dh in fallenden Jahresbeträgen) in der Unterform der geometrisch-degressiven1 AfA Ja für bewegliche WG bei Anschaffung/Herstellung im Zeitraum 01.01.2020–31.12.2021 (s Rn 2c, 33, 277ff) Ja (dazu s Rn 292a, 294a)
Degressiv (dh in fallenden Jahresbeträgen) in der Unterform der arithmetisch-degressiven2 AfA Nein Ja
Degressiv (dh in fallenden Jahresbeträgen) in der Unterform der Abschreibung nach festen Staffelsätzen Ja zT bei Wohngebäuden3 – nur noch für Altfälle, s Rn 2c  
Progressiv (dh in steigenden Jahresbeträgen) Nein4 Ja in Sonderfällen
Leistungsabschreibung Ja Ja
Mischformen Nein Ja
Außergewöhnliche Ja Ja

1 dh Abschreibung mit gleich bleibendem %-Satz vom jeweiligen Restbuchwert

2 dh Abschreibung mit gleich bleibendem AfA-Betrag (= Degressionsbetrag)

3 zu den verschiedenen Anwendungszeiträumen des (auslaufenden) § 7 Abs 5 EStGRn 311

4 in der StB ist dann linear abzuschreiben

 

Rn. 20a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zu den Abweichungen der IFRS vom HGB s insb IAS 16.60ff.

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