Rn. 36

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Diese Rechtsfolge (s Rn 31) greift nur, wenn der StPfl die WG gemeinschaftlich mit anderen Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft. Letztgenannte Voraussetzung ist nach § 6e Abs 1 S 2 EStG erfüllt, wenn die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Vertragswerk haben.

Dies ist im Kontext geschlossener Fonds typisch (Schulz in H/H/R, § 6e EStG Rz J 20–05, April 2020). Damit findet die Regelung grds auf PersGes, nicht aber auf KapGes Anwendung, praktische Bedeutung erlangt sie jedoch ausschließlich für Investmentfonds (Rüsch, DStR 2020, 1173). Unter dieser Voraussetzung gelten die WG von dem Anleger angeschafft.

 

Rn. 37

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Ausweislich der Gesetzesbegründung entstehen wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten nicht bereits dadurch, dass der Projektanbieter als Gesellschafter oder Geschäftsführer für den Fonds gehandelt hat oder handelt. Stattdessen müssen die Einflussnahmemöglichkeiten den Gesellschaftern selbst in der Gestalt gegeben sein, dass sie diese selbst innerhalb des Fonds im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit ausüben können.

So setzt die Annahme einer wesentlichen Einflussnahme voraus, dass die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, wesentliche Teile des Konzepts zu verändern (vgl Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung v 31.07.2019, 102).

Die Zustimmungsmöglichkeit zu den vom Initiator vorgelegten Konzepten und Vertragsentwürfen reicht hingegen für die Annahme einer wesentlichen Einflussnahmemöglichkeit nicht aus. Entsprechendes gilt auch bei Vertretung durch bereits konzeptionell vorbestimmte Dritte (zB Treuhänder, Dritte) (vgl BMF v 20.10.2003, BStBl I 2003, 546 Rz 34: Kraft in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 6e EStG Rz 12 (Stand: 01.01.2020)).

 

Rn. 38

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach der Gesetzesbegründung soll ein einheitliches Vertragswerk immer dann vorliegen, wenn der Initiator ein Bündel von Verträgen vorgibt (vgl Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung v 31.07.2019, 102), das letztlich aus wirtschaftlicher Sicht auf die Übertragung des Eigentums an dem WG gegen Zahlung eines Gesamtpreises gerichtet ist. Denn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann es für die Abgrenzung zwischen AK und sofort abziehbaren BA keinen Unterschied machen, ob die Aufwendungen aufgrund eines einzigen Vertrags geleistet werden oder ob dieser Vertrag in eine Vielzahl von miteinander verflochtenen Verträgen aufgespalten wird, die nur in ihrer Gesamtheit bedeutsam und auf den gleichen Vertragszweck gerichtet sind (vgl Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung v 31.07.2019, 102 zu Abs 2).

 

Rn. 39

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Interessant ist an dieser Stelle, dass der Gesetzestext die Formulierung "vorformuliertes Vertragswerk", die Gesetzesbegründung jedoch zum Teil auch die Formulierung "einheitliches Vertragswerk" verwendet. Entscheidend ist, dass die Anschaffung der WG durch mehrere Verträge erfolgt, die letztlich aus wirtschaftlicher Sicht als einheitlicher Vertrag anzusehen sind, weil sie insgesamt auf die Anschaffung des WG zielgerichtet sind, und die Anschaffung ohne wesentliche Einflussmöglichkeit des einzelnen Erwerbers erfolgt, weil die Verträge bereits vorformuliert sind. Letztlich muss das Vertragswerk wohl einheitlich und vorformuliert sein.

 

Rn. 40–45

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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