Rn. 1

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 6d EStG (eingefügt durch Euro-EinführungsG v 09.06.1998, BGBl I 1998, 1242) ist eine Sondervorschrift im Zusammenhang mit der Einführung des Euro. § 6d EStG war erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endete (§ 52 Abs 20 EStG idF 1998).

 

Rn. 2

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Mit der Festlegung der Wechselkurse der nationalen Währungen der Staaten, die an der dritten Stufe teilnahmen, wurden sämtliche bestehenden Kursdifferenzen zwischen den Teilnehmerwährungen endgültig, da sie nicht mehr zu- oder abnehmen konnten. Für die Behandlung dieser Differenzen wurde ein gesetzlicher Realisationstatbestand in Art 43 Abs 1 EGHGB geschaffen (Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 5. Aufl 2004, § 244 HGB Rz 14).

 

Rn. 3

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Um zu vermeiden, dass es zu beeinträchtigenden Liquiditätsabflüssen kam, wurde handels- und steuerrechtlich übereinstimmend (§ 6d Abs 1 EStG und Art 43 Abs 1 EGHGB) für Forderungen, Ausleihungen und Verbindlichkeiten, die auf Währungseinheiten der an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf ECU lauteten, ein Wahlrecht vorgesehen, wonach die Gewinne

  • als sofort erfolgswirksam behandelt oder aber
  • in einen gesonderten Passivposten eingestellt werden konnten.
 

Rn. 4

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

In die Euroumrechnungsrücklage konnten auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von WG aufgrund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergaben (§ 6d Abs 2 S 1 EStG sowie Art 43 Abs 2 S 1 EGHGB).

 

Rn. 5

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der Passivposten ist unter der Bezeichnung "Sonderposten aus der Währungsumstellung auf den Euro" nach dem EK auszuweisen (Art 43 Abs 1 S 2 EGHGB).

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