Schrifttum:

Ostermeier, Reinvestitionsvergünstigung nach § 6c EStG bei der Gewinnermittlung nach dem GDL bzw nach § 13a EStG, StBp 1977, 63;

Kanzler, Die Übertragung stiller Reserven gemäß §§ 6b, 6c EStG unter besonderer Berücksichtigung der Besteuerung von Land- und Forstwirten, INF 1983, 509;

Zeitler, Strategien gegen die Aufdeckung stiller Reserven in der Landwirtschaft, INF 1988, 78;

Kanzler, Der Sechs-B und die Landwirte, Handels- und Steuerbilanzen 1997, 251 (Festschrift zum 70. Geburtstag von Prof. Dr. h. c. Heinrich Beisse);

Kanzler, Betriebsverlegung unter Vermeidung der Besteuerung stiller Reserven und Beibehaltung der begünstigenden Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Anm), FR 2001, 1117;

von Schönberg, Begünstigte Reinvestition bei luf Betätigung an neuem Standort (Anm), HFR 2001, 1139;

Kanzler, Die Reinvestitionsvergünstigung des § 6b EStG idF UnternehmenssteuerfortentwicklungsG, FR 2002, 117;

Kanzler, Rechtzeitige Ausübung eines außerbilanziellen Gewinnermittlungswahlrechts (Anm), FR 2002, 579;

Ritzrow, Die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven nach § 6b und § 6c EStG in der Rspr des BFH, StBp 2005, 40, StBP 2005, 70;

Götzenberger, Steuern auf stille Reserven vermeiden – durch Reinvestition in einen § 6b-Fonds, BB 2010, 806;

Steinhauff, Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG, jurisPR-SteuerR 32/2013 Anm 2;

Kanzler, Die neue Durchschnittssatzgewinnermittlung für Land- und Forstwirte – "noch zielgenauer ausgestaltet und weiter vereinfacht", DStZ 2015, 375;

Kanzler, Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung, jurisPR-SteuerR 35/2016 Anm 4;

Schiessl, Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG. Nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung sowie Bestimmung des veräußerten WG, StuB 2016, 567;

Schiessl, Rückwirkende § 6c EStG-Rücklagenbildung bei Erhöhung des Grundstücksveräußerungspreises, HFR 2016, 775;

Wendt, Zeitpunkt der Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG, BFH/PR 2016, 293;

Neufang/Schäfer, Steueroptimierung durch § 6b, § 6c EStG sowie die RfE, StB 2017, 127;

Kanzler, Keine isolierte Übertragung von Reinvestitionsrücklagen oder fiktiven BA in ein anderes BV, FR 2019, 274;

Neufang, Entstrickungen durch Veränderungen im Bereich von landwirtschaftlichen Grundstücken, StB 2019, 128;

Pflüger, Reinvestitionsrücklage: Keine Übertragung einer § 6b-Rücklage ohne neue Investition, GStB 2019, 238;

Weiss, Neuere Entwicklungen bei der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG, BB 2019, 1131;

Kaminski, Herstellungsbeginn und Zinssatz bei § 6b-Rücklagen, AktStR 2020, 17;

Trinks, Scheinrücklage für Neuinvestitionen als Steuersparmodell, FR 2020, 1086;

Reddig, Gestaltungsmissbrauch und gewerblicher Grundstückshandel, jurisPR-SteuerR 8/2020 Anm 1;

Jesse, Gewinntransfer nach § 6b EStG – Aktuelle Zweifelsfragen zu Tatbestand und Rechtsfolgen, FR 2020, 1;

Weiss, Neuere Entwicklungen bei der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG, BB 2021, 747;

Scharfenberg, Die Übertragung nach § 6b EStG auf Reinvestitionen im Vorjahr, DStR 2022, 245.

Verwaltungsanweisungen:

R 6c EStR 2012; H 6c EStH 2021.

Ferner s Schrifttum § 6b vor Rn 1.

I. Allgemeines

A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 6c Abs 1 S 1 EStG enthält eine beschränkte Rechtsgrundverweisung auf § 6b EStG mit Ausnahme des § 6 b Abs 4 S 1 Nr 1 EStG, so dass auch StPfl, die Ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG oder die Einkünfte aus LuF nach Durchschnittssätzen ermitteln, stille Reserven aus der Veräußerung der in § 6b Abs 1 und 10 EStG genannten WG auf neu angeschaffte oder hergestellte WG übertragen können. Dabei wird der Veräußerungsgewinn nach Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und bisher noch nicht als BA berücksichtigten AK/HK ermittelt.

§ 6c Abs 1 S 2 Hs 1 EStG bestimmt, dass in den Fällen, in denen nach § 6b Abs 3 EStG eine Rücklage gebildet werden kann, deren Wirkung (zeitweilige Gewinnminderung) dadurch erreicht wird, dass ihre Bildung als BA und ihre Auflösung als BE zu behandeln ist.

§ 6c Abs 1 S 2 Hs 2 EStG fingiert für den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs 7 EStG den Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.

Aus § 6c Abs 2 S 1 EStG ergeben sich für den nicht bilanzierenden StPfl, der die Steuerbegünstigung nach § 6c Abs 1 EStG in Anspruch nimmt, besondere Dokumentationspflichten; jedes einzelne WG, von dem ein Abzug von den AK oder HK oder von dem Wert nach § 6b Abs 5 EStG vorgenommen worden ist, muss in besondere laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.

§ 6c Abs 2 S 2 EStG regelt, welche Angaben die Verzeichnisse zu enthalten haben.

B. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bereits wenige Monate nach dem durch das StÄndG 1964 eingefügten 6b EStG ist § 6c EStG durch das StÄndG 1965 vom 14.05.1965 (BGBl I 1965, 377) Gesetz geworden. Er galt für Veräußerungen, die nach dem 31.12.1964 stattfanden (§ 52 Abs 5 idF StÄndG 1964)

 

Rn. 3

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Das 2. StÄndG 1971 vom 10.08.1971 (BGBl I 1971, 1266) erweiterte im Zusammenhang mit ...

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