Rn. 176

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Das Verständnis für die Übertragungsmöglichkeit von stillen Reserven innerhalb der begünstigten Objekte erschließt sich aus der Gesetzesintention (s Rn 1): Die aufgedeckten stillen Reserven sollen der Besteuerung nicht endgültig verloren gehen, sondern es soll eine Stundung der Steuerbelastung eintreten. Deshalb berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Wahl der Übertragungsobjekte die Abschreibungsmöglichkeiten und -fristen der übertragenen bzw reinvestierten WG (s Rn 100).

 

Beispiel:

Wird Grund und Boden veräußert, steht einer Übertragung auf ein neu angeschafftes Gebäude aus fiskalischer Sicht nichts im Wege, denn die übertragene stille Reserve mindert die AfA-Bemessungsgrundlage beim Ersatzobjekt.

Umgekehrt bei der Veräußerung eines Gebäudes: Würde hier die stille Reserve auf Grund und Boden übertragen, käme eine Abschreibungsminderung nicht in Betracht.

Insgesamt dürfen also stille Reserven veräußerter WG nur übertragen werden auf WG, deren Nutzungsdauer nicht länger ist als die Nutzungsdauer der veräußerten WG (Regelungsinhalt von § 6b Abs 1 S 2 EStG).

 
Veräußerungsgewinn Gebäude oder Grund und Boden 400
AK/HK Ersatzobjekt Gebäude 1 000
An die Stelle der AK/HK tretender Wert (§ 6b Abs 6 EStG) 600

Die AfA für das Ersatzobjekt bemisst sich nicht nach den AK/HK, sondern auf der Basis von 600. Vgl auch die Weiterführung des Bsp in s Rn 53ff.

UE ist der "an die Stelle tretende Wert" auch für nicht planmäßig abzuschreibende WG (Grund und Boden, Beteiligungen an KapGes) begrifflich einschlägig (vgl § 6 Abs 1 EStG, s § 6 Rn 350ff (Dräger/Dorn)).

 

Rn. 177

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Mit Urt BFH v 09.11.2017, IV R 19/14, BStBl II 2018, 575 hat der BFH bestätigt, dass begünstigtes Veräußerungsobjekt und begünstigtes Reinvestitionsobjekt ein und dasselbe Objekt sein können.

Diese Möglichkeit besteht, weil bei § 6b EStG (die bis 31.12.1998 und ab 01.01.2002 wieder geltende) gesellschafterbezogene Betrachtungsweise zur Anwendung kommt und auch Anwendung findet bei Veräußerungen des WG an eine Schwester-PersGes, wobei § 6b EStG die Übertragung eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns auch auf WG eines Einzel- oder Sonder-BV des Gesellschafters in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils auf WG des Gesamthandsvermögens einer anderen PersGes, an der der Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist, erlaubt. Auch eine Übertragung auf eine Schwester-PersGes ist möglich, so dass der Gewinn letztlich auf die AK des "nämlichen Wirtschaftsguts" übertragen werden kann, soweit an dieser derselbe Mitunternehmer beteiligt ist (vgl hierzu Farwick, StuB 2018, 315).

 

Rn. 178

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Wie der BFH v 22.11.2018, VI R 50/16, BStBl II 2019, 313 klargestellt hat, besteht die Möglichkeit der Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG erst bei Anschaffung bzw Herstellung eines Reinvestitions-WG. Eine vorherige Übertragung in ein anderes BV ist daher nicht möglich (vgl dazu ausführlich Müller/Dorn, NWB 2019, 856).

 

Rn. 179

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Zu beachten ist, dass die FinVerw §§ 6b, 6c EStG unter bestimmten Voraussetzungen bei Übertragungen unter Beteiligung von Schwester-PersGes nicht gewähren möchte, wenn im Ergebnis nur eine "Verschiebung" von bisher schon bestehenden Gesellschaftsrechten und gerade keine "Gewährung" von zusätzlichen (neuen) Gesellschaftsrechten vorliegt, wie sie für die Annahme eines tausch- oder veräußerungsähnlichen Vorgangs regelmäßig verlangt wird (s § 6 Rn 1764 (Müller/Dorn)).

 

Rn. 180–182

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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