Rn. 131

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Nach der Sondervorschrift des § 6b Abs 8 EStG ist die Übertragung realisierter stiller Reserven auf Ersatz-WG oder die Einstellung in eine Rücklage auch dann zulässig, wenn die veräußerten WG statt sechs nur zwei Jahre (s Rn 195ff) ununterbrochen zum AV einer inländischen Betriebsstätte gehört haben (Vorbesitzzeit). Außerdem werden die Reinvestitionsfristen (s Rn 56) um jeweils drei Jahre verlängert. Die gebildete Rücklage muss deshalb erst nach sieben, bei Gebäuden nach neun Jahren aufgelöst werden.

Voraussetzung der Gewährung dieser beiden Begünstigungen ist die Veräußerung an Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Sanierungsträger uä zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen. Außerdem muss diese Zwecksetzung durch die zuständige Gemeindebehörde nach § 6b Abs 9 EStG bescheinigt werden. Diese Bescheinigung stellt einen Grundlagenbescheid für die Besteuerung dar.

 

Rn. 132–135

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

vorläufig frei

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