Rn. 279

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 6a Abs 3 und 4 EStG verwenden im Zusammenhang mit dem Pensionsberechtigten den Begriff des Dienstverhältnisses, womit idR der Unterfall des Arbeitsverhältnisses gemeint ist. Laut § 6a Abs 5 EStG gelten die Abs 3 und 4

Zitat

"entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht".

Die auf § 6a Abs 3 und 4 EStG beschränkte Bezugnahme in Abs 5 bedeutet nicht, dass Abs 1 (Zulässigkeit der Pensionsrückstellung dem Grunde nach) und Abs 2 (erstmalige Bildung der Pensionsrückstellung) nicht gelten. Ein Verweis auf Abs 1 und Abs 2 in Abs 5 ist entbehrlich, weil dort nur der allgemeine Begriff des Pensionsberechtigten und nicht ausdrücklich der des Dienstverhältnisses verwendet wird.

Der Verweis auf § 6a Abs 3 und 4 EStG in Abs 5 gewährleistet, dass für die Bestimmung des Teilwerts als Obergrenze der Pensionsrückstellung (Abs 3) und für die Zuführung zur Pensionsrückstellung (Abs 4) auch dann die allgemeinen Regeln gelten, wenn ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 693f (Januar 2023); vgl Rau, § 6a EStG Rz 666; Dommermuth in H/H/R, § 6a EStG Rz 200 (Juni 2022); Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 977 (Lfg 35)).

 

Rn. 280

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zum "Beginn des anderen Rechtsverhältnisses", der den Zeitpunkt der Bemessung der "Teilwertprämie" (s Rn 121) bestimmt, gelten die Erläuterungen zum Beginn des Dienstverhältnisses (s Rn 123ff) sinngemäß. Neben der betrieblichen Veranlassung kommt es nur darauf an, dass der Pensionsberechtigte für den Pensionsverpflichteten tätig ist oder war (s Rn 57ff). Auch eine einmalige Tätigkeit (zB die Durchführung eines bestimmten Projekts) kann ausreichen, um eine Pensionszusage zu erteilen, die nach den Regeln des § 6a EStG in der StB zu bewerten ist.

Wenn die Tätigkeit beendet ist, gilt gemäß § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG als Teilwert der Barwert der künftigen Pensionsleistungen, der sog Anwartschaftsbarwert (s Rn 187ff). Dauert die Tätigkeit noch an, so errechnet sich der Teilwert gemäß § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG aus der Differenz zwischen Anwartschaftsbarwert und Teilwertprämienbarwert (s Rn 120ff).

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