Rn. 306

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach Ansicht der FinVerw (H 8.7 KStH 2022 "Angemessenheit") muss die Gesamtvergütung inklusive der Pensionszusage angemessen sein, damit die Zusage steuerlich anerkannt wird; zur Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers vgl auch BMF vom 14.10.2002, DB 2002, 2243. Bei der Ermittlung des Umfangs der Gesamtvergütung wird die Pensionszusage mit ihrer fiktiven Jahresnettoprämie angesetzt (OFD Ka vom 17.04.2001, DB 2001, 1009). Sie ist derjenige Betrag, den die KapGes unter Anwendung der Rechnungsgrundlagen des § 6a EStG (s Rn 207f) an ein Lebensversicherungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der Zusageerteilung zahlen müsste, um das Versorgungsrisiko abzusichern.

Die fiktive Jahresnettoprämie entspricht zwar im Prinzip dem gleichbleibenden Jahresbetrag des § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 EStG (Alt 1, s Rn 120ff). Sie unterscheidet sich von ihm aber dadurch, dass sie nicht auf den Beginn des Wj, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, zu kalkulieren ist, sondern wegen des Nachzahlungsverbotes (s Rn 292) auf den Beginn des Wj, in dem die Pensionszusage erteilt worden ist.

 

Rn. 307

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Spätere Erhöhungen der Pensionszusage sind nach Ansicht der FinVerw jeweils mit ihrer fiktiven Jahresnettoprämie zum Zeitpunkt der Erhöhung ebenfalls in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen (H 8.7 KStH2022 "Angemessenheit"). Bewegen sich allerdings die Steigerungen der Versorgungsanwartschaften im Rahmen laufender Anpassungen an gestiegene Lebenshaltungskosten, so verzichtet die FinVerw auf die Ermittlung des zusätzlichen Versorgungsaufwandes mittels der fiktiven Jahresnettoprämie (H 8.7 KStH2022 "Angemessenheit").

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