Rn. 303

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Veranlassung der Zusageerteilung durch das Gesellschaftsverhältnis und somit eine vGA nehmen Rspr (BFH vom 10.11.1993, BFH/NV 1994, 827) und FinVerw (BMF vom 09.12.2002, IV A 2 – S 2742–68/02, BetrAV 2003, 60) auch dann an, wenn die Pensionszusage nicht rechtzeitig vor dem Erreichen des Pensionsalters erteilt wurde, also bis zum Pensionsalter keine ausreichend lange Restdienstzeit verbleibt.

 

Rn. 304

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Unter Bezugnahme auf § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG (Alt 1) aF (2000) hatte der BFH ursprünglich die Auffassung vertreten, dass die Restdienstzeit mindestens 10 Jahre betragen muss. Sah eine Pensionszusage also als frühestes Pensionsalter (s Rn 300) das 65. Lebensjahr vor, musste die Zusage mindestens vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt worden sein. Wurde eine Pensionszusage erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, war das Pensionsalter dementsprechend zu erhöhen. Als Höchstalter bei Zusageerteilung galt ein Alter gerade vor Vollendung des 60. Lebensjahrs (BFH vom 21.12.1994, BStBl II 1995, 419; BFH vom 05.04.1995, BStBl II 1995, 478; BFH vom 19.05.1998, BStBl II 1998, 689).

Der BFH vom 24.04.2002, DB 2002, 2248 hat allerdings klargestellt, dass eine Restdienstzeit von unter 10 Jahren nicht zwingend eine vGA zur Folge haben muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.

 

Rn. 305

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber hat im Zeitablauf die Unverfallbarkeitsfristen von 10 Jahren Betriebszugehörigkeit sukzessive auf 3 Jahre ab 2018 herabgesetzt. Dies veranlasste die Rspr jedoch nicht, die aus der ursprünglichen Unverfallbarkeitsfrist von 10 Jahren abgeleitete Erdienensdauer anzupassen. Sie beträgt im Regelfall nach wie vor 10 Jahre (BFH vom 07.03.2018, I R 89/15, BStBl II 2019, 70 Rz 16). Allerdings gilt die Zehnjahresfrist nicht bei der Finanzierung der Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auf angemessene bare Bezüge verzichtet und hierfür eine wertgleiche betriebliche Altersversorgung erhält (BFH vom 07.03.2018, I R 89/15, BStBl II 2019, 70 Rz 19ff).

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