Rn. 299

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapGes nur mit einer Pensionszusage (sog Nur-Pension) entlohnt, findet die Zusage nach der jüngeren Rspr des BFH keine steuerliche Anerkennung. Nach Auffassung des BFH vom 17.05.1995, BStBl II 1996, 204 sowie BFH vom 28.04.2010, BetrAV 2010, 586 Rz 35 ist eine solche Zusage unüblich, weil sich ein Fremdgeschäftsführer nicht dem mit einer Nur-Pension verbundenen Insolvenzrisiko aussetzen würde.

Im Einzelfall kann eine Nur-Pension aber aufgrund der konkreten Umstände zulässig sein. Solche Umstände sind zB anzunehmen, wenn die Pensionszusage insolvenzgesichert ist (zB durch ein Pfandrecht an einer kongruenten Rückdeckungsversicherung iSv § 246 Abs 2 S 2 HGB). Ggf wahrt die Zusage aber nicht die 75 %-Grenze (s Rn 284). Nach dem Eintritt des Versorgungsfalles liegt jedoch keine Überversorgung mehr vor, wenn die zugesagte Pension den zuletzt gezahlten Aktivlohn übersteigt (BFH vom 28.04.2010, BetrAV 2010, 585 Rz 23). Ansonsten ist nur auf den von dem Unternehmen gezahlten Lohn abzustellen (BFH vom 28.04.2010, Rz 27). Die eben genannten Grundsätze gelten jedoch nicht im Falle einer ernsthaften Entgeltumwandlung (BFH vom 28.04.2010, Rz 3).

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