Rn. 297

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der BFH hatte im Jahre 1992 entschieden, dass bei der einer Gesellschafter-Geschäftsführerin erteilten Pensionszusage eine zehnjährige Unverfallbarkeitsfrist iSv § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG (Alt 1) aF (2000) üblich ist (BFH vom 16.12.1992, BStBl II 1993, 455; vgl BFH vom 24.01.1996, BStBl II 1997, 440). Mittlerweile hat er aber klargestellt, dass die Unverfallbarkeitsfristen des BetrAVG für Gesellschafter-Geschäftsführer von KapGes nur einen Anhaltspunkt liefern und dass es möglich ist, in Einzelfällen kürzere Zeiträume zu vereinbaren (BFH vom 04.05.1998, BFH/NV 1998, 1530) Im Einzelfall kann es nach einer Entscheidung des BFH vom 22.01.2002, BFH/NV 2002, 952 sogar unschädlich sein, wenn eine sofortige Unverfallbarkeit eingeräumt wurde.

 

Rn. 298

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach Auffassung der FinVerw (BMF vom 09.12.2002, DB 2002, 2624) ist die Vereinbarung einer sofortigen Unverfallbarkeit nur dann nicht schädlich, wenn es sich um eine sofortige dienstzeitratierliche Unverfallbarkeit in Anlehnung an § 2 Abs 1 S 1 BetriebsrentenG handelt. Allerdings soll wohl im Hinblick auf das Nachzahlungsverbot (s Rn 292) bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern für die Ermittlung des ratierlich erdienten Betrags nicht wie in jener Vorschrift auf den Beginn der Dienstzugehörigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen sein. Kann zB der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Pensionsalter 65 insgesamt 30 Dienstjahre ableisten und hat er die Zusage erst 10 Jahre nach dem Diensteintritt erhalten, so sollen beim Ausscheiden nach 20 Dienstjahren nur 10/20 der Versorgung und nicht 20/30 unverfallbar sein dürfen. Zur Kritik hieran Höfer/Kaiser, DStR 2003, 274.

Wird die Pensionszusage mittels Entgeltumwandlung finanziert, hält es die FinVerw für unschädlich, wenn sich die Unverfallbarkeit der Höhe nach an § 2 Abs 5a BetriebsrentenG ausrichtet, also an der bis zum Ausscheiden durch Entgeltverzichte finanzierten Anwartschaft (BMF vom 09.12.2002, DB 2002, 2624; Abs 5a ist ab 2018 wortgleich zu Abs 5 geworden). Entsprechendes müsste für beitragsorientierte Leistungszusagen gelten, auf die § 2 Abs 5 BetriebsrentenG ebenfalls anzuwenden ist.

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