Rn. 295

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Rspr (BFH von 16.12.1992, BStBl II 1993, 455) und FinVerw (H 8.7 KStH 2022 "Warte-/Probezeit") sind der Auffassung, dass die Erteilung einer Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung und ohne die Ableistung einer – angeblich – unter Fremden übliche Wartezeit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Wartezeit wird dabei im Sinne einer Probezeit verstanden, in der der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Befähigung nachzuweisen hat. Gemeint ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und Zusageerteilung (BMF vom 14.05.1999, DB 1999, 1191). Hinsichtlich der Dauer wird eine Probezeit von zwei bis drei Jahren für ausreichend erachtet; bei entsprechender Vortätigkeit, aus der auf die Qualifikation geschlossen werden kann, kann die Probezeit auch ganz entfallen. Das Erfordernis der Warte- bzw Probezeit kann allerdings entgegen der Auffassung der Rspr und FinVerw nicht mit dem Fremdvergleich begründet werden. Fremdgeschäftsführer erhalten idR mit Dienstbeginn eine Pensionszusage; sie verlieren ihre Versorgungsanwartschaft allenfalls, wenn sie aufgrund unzureichender Leistungen vor Eintritt der gesetzlichen bzw vertraglichen Unverfallbarkeit ausscheiden müssen.

 

Rn. 296

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach Ansicht der Rspr (BFH vom 11.02.1998, DB 1998, 2094; BFH vom 24.04.2002, BStBl II 2002, 570) und FinVerw (BMF vom 14.05.1999, DB 1999, 1191) wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten KapGes einem Fremdgeschäftsführer erst dann eine Pensionszusage erteilen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der KapGes zuverlässig abschätzen kann. Die Probezeit soll grds fünf Jahre betragen (BFH vom 15.10.1997, BStBl II 1999, 316; BMF vom 14.05.1999, DB 1999, 1191).

Wird ein Einzelunternehmen in eine KapGes umgewandelt und führt der bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter des Einzelunternehmens als Geschäftsführer der KapGes das Unternehmen fort, so bedarf es zur Erteilung einer Pensionszusage keiner Probezeit (BFH vom 29.10.1997, BStBl II 1999, 318). Für den Fall eines Management-Buy-outs hat der BFH vom 24.04.2002, BStBl II 2002, 670 entschieden, dass eine Probezeit von einem Jahr angemessen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge