Rn. 91

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

In den Hinweisen zu R 6a Abs 3 EStR 2012 äußert sich die FinVerw zur Steuerschädlichkeit für den Fall, dass die künftigen Pensionsleistungen voraussichtlich von einem externen Versorgungsträger erbracht werden. Der BFH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Versorgungszahlungen einer Umlagekasse, bei der der ArbG Mitglied ist, idR nicht zur Rückstellungsbildung berechtigen (BFH vom 05.04.2006, BStBl II 2006, 688).

Nach Auffassung der FinVerw soll kein schädlicher Vorbehalt vorliegen, wenn nach der Zusage nur die Möglichkeit besteht, die Pensionsverpflichtung bei Eintritt des Versorgungsfalles oder später auf einen externen Versorgungsträger zu übertragen (OFD Koblenz vom 15.07.2002, BB 2002, 1756). Rückstellungsfähig soll die Verpflichtung jedoch dann nicht sein, wenn deren Übernahme nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich ist. Anhaltspunkte hierfür sind nach Ansicht der FinVerw, wenn Pensionszusagen regelmäßig übertragen werden oder der Pensionsverpflichtete Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse ist (BMF vom 03.02.2010, IV C6 – S 2176/07/10 005 unter 2. Zu Übertragungen auf Unterstützungskassen BetrAV 2010, 148).

Dagegen vertritt der BFH die Auffassung, dass der Vorbehalt, nach Eintritt des Versorgungsfalles die Rentenverpflichtungen aufzuheben und auf eine Unterstützungskasse zu übertragen, nicht schädlich iSd § 6a Abs 1 Nr 2 EStG ist (BFH vom 19.08.1998, BStBl II 1999, 387, s Rn 74). Damit entspricht er der herrschenden Lehre und der bis zu den EStR 1993 von der FinVerw vertretenen Ansicht.

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