Rn. 292

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine vGA wird auch dann angenommen, wenn die Pensionszusagen zwischen der KapGes und dem beherrschenden Gesellschafter nicht rechtzeitig abgeschlossen wurde. Das Gebot der rechtzeitigen Vereinbarung (sog Nachzahlungsverbot) soll vermeiden, dass der Gesellschafter erst bei der Feststellung des Jahresgewinns nachträglich BA schafft, um den Gewinn zu mindern. Das Nachzahlungsverbot entspricht damit dem allgemeinen Grundsatz des Steuerrechts, dass rückwirkende Vereinbarungen steuerlich nicht anerkannt werden.

Das Nachzahlungsverbot wird aber auch verletzt, wenn dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht früh genug vor der Pensionierung eine Pensionszusage erteilt wird (s Rn 303ff).

 

Rn. 293

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Kein Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot liegt bei folgenden Zusageerteilungen und -erweiterungen vor:

  • Die Zusageerteilung oder -erweiterung ist sozial begründet; so ist zB die Gewährung einer in der Pensionszusage nicht vorgesehene Waisenleistung neben einer zusagegemäß gewährten Witwenleistung trotz gesellschaftsrechtlicher Beteiligung der Witwe unbedenklich (BFH vom 20.03.1974, BStBl II 1974, 430).
  • Die Zusageerweiterung beruht auf einer Wertsicherungsklausel, die

    Zitat

    "von Anfang an mit der Pensionszusage oder sonst noch rechtzeitig während der aktiven Dienstzeit"

    (BFH vom 06.04.1979, BStBl II 1979, 687) vereinbart worden ist.

  • Die nachträglich vereinbarte Zusageerhöhung bewirkt eine Anpassung an erhebliche Steigerungen der Lebenshaltungskosten, wenn die Pensionsleistungen für die ArbN des Unternehmens ebenfalls angepasst wurden (BFH vom 22.03.1972, BStBl II 1972, 501; BFH vom 06.04.1979, BStBl II 1979, 687; BFH vom 27.07.1988, BStBl II 1989, 57) oder wenn eine geringe Betriebsrente zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Ausscheiden des Gesellschafters angepasst wird (BFH vom 28.03.1982, BStBl II 1982, 612).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge