Rn. 81

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Pensionszusage ist schwebend unwirksam, wenn der aus ihr Verpflichtete bei der Zusageerteilung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht erteilt wurde. Die Zusage wird mit der Genehmigung durch den aus ihr Verpflichteten wirksam (vgl § 177 Abs 1 BGB). Die Genehmigung hat rückwirkende Kraft (§ 184 Abs 2 BGB).

Schwebend unwirksam sind grds auch Verträge, die der Geschäftsführer in Vertretung der Gesellschafterversammlung mit sich selbst abschließt. So ist die Pensionszusage schwebend unwirksam, wenn der Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten hat, ohne vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit zu sein. Eine wegen Verstoßes gegen § 181 BGB schwebend unwirksame Pensionszusage wird mit ihrer Genehmigung rückwirkend wirksam.

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