Rn. 127

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Laut § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 6 Hs 1 EStG idF bis Ende 2017 galt ein Dienstverhältnis, das schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden hatte,

Zitat

"als zu Beginn des Wj begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr vollendet".

Zum dem 01.01.2018 wurde das Mindestalter 27 für die Bewertung der Pensionsverpflichtung durch das Mindestalter 23 ersetzt (Art 2 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie iVm Art 4 S 1, BGBl I 2015 vom 21.12.2015, 2553, 2555f).

 

Rn. 128

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Und das 27. Lebensjahr wird durch das 28. Lebensjahr ersetzt, wenn die Versorgungsanwärter ihre Zusage vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2000 erhalten haben. Sogar das 30. Lebensjahr wird maßgeblich, wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2001 erteilt wurde. S zur Abstufung des Mindestalters in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage auch R 6a Abs 10 EStR 2012.

Es soll nach dem Gesetzeszweck durch die Begrenzung auf das versicherungstechnische Alter 27 bzw 28 und 30 erreicht werden, dass das Wj, auf dessen Anfang die Teilwertprämie kalkuliert werden soll, stets mit dem Wj identisch ist, bis zu dessen Ende frühestens eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften gebildet werden darf.

 

Rn. 128a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie von 21.12.2015 hat für Wj, die nach dem 31.12.2017 enden, die Begrenzung der Kalkulation der Teilwertprämie auf Mindestalter neu gefasst. Danach gilt für

(1) ab dem 01.01.2018 erteilte Versorgungszusagen das Mindestalter 23,
(2) nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2018 erteilte Zusagen das Mindestalter 27,
(3) vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2000 erteilte Zusagen das Mindestalter 28 und
(4) bei vor dem 01.01.2001 erteilten Zusagen das Mindestalter 30

(Art 2 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie iVm Buchst a, BGBl I 2015, 2553, 2555).

Diese Staffelung hat in § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 6 Hs 1 EStG ihren Niederschlag gefunden, indem dort auf die Staffelung des Abs 2 Nr 1 Buchst a–d verwiesen wird. Zudem ergibt sich aus § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 6 Hs 2 EStG, dass bei nach dem 31.12.2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen iSd § 1 Abs 2 Nr 3 BetriebsrentenG die Versorgungsanwartschaft für Zeiten vor den Mindestaltern mit dem Barwert für die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft zu bewerten ist.

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