Rn. 77

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Pensionszusage, die nicht ernsthaft und nur zum Schein erteilt wurde, ist gemäß § 117 Abs 1 BGB nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich den Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, jedoch die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (vgl BGH vom 24.01.1980, NJW 1980, 1572). Eine Pensionszusage ist nicht ernsthaft gewollt und als Scheingeschäft zu werten, wenn mit ihrer späteren Inanspruchnahme nicht zu rechnen ist.

Dem Pensionsberechtigten steht im Fall einer nicht ernsthaften Pensionszusage kein Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen iSv § 6a Abs 1 Nr 1 EStG zu, so dass mangels Pensionsverpflichtung keine Pensionsrückstellung gebildet werden darf. Eine bereits gebildete Pensionsrückstellung ist den Gewinn erhöhend aufzulösen (vgl Buciek, Stbg 2001, 1).

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