Rn. 148

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Teilwertprämien (s Rn 121) sind kalkulatorisch vom Diensteintritt des ArbN (Rn 123ff) bis zum Erreichen des Pensionsalters zu verteilen. So formuliert der Gesetzgeber allerdings nicht. Vielmehr spricht er davon, dass die Jahresbeträge

Zitat

"bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind".

Der "Eintritt des Versorgungsfalles" begrenzt den Gleichverteilungszeitraum für die Teilwertprämie nach oben.

R 6a Abs 11 S 1 EStR 2012 spricht nicht vom "Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles," sondern von dem "vertraglich vereinbarten Pensionsalter", um so das rechnungsmäßige Pensionsalter zu bestimmen, das grds für die Gleichverteilung der Teilwertprämie bzgl der Altersleistung anzusetzen ist.

 

Rn. 149

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wenn eine Versorgungsregelung ausschließlich Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen gewährt, wird der Prämienverteilungszeitraum durch den Zeitpunkt nach oben begrenzt, in dem letztmalig der Versorgungsfall eintreten könnte (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 301 (Januar 2023); Rau, § 6a EStG Rz 376 und 383f). Falls die Risikotragung über die maximale Dienstzeit hinausreicht, greift wieder die Begrenzung auf die Zeit bis zum altersbedingten Ausscheiden (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 308 (Januar 2023); vgl Rau, § 6a EStG Rz 376 und 384). Werden sowohl Alters- als auch Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen gewährt, kann der Gleichverteilungszeitraum für die Teilwertprämien bei der Altersleistung und bei den Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen dann unterschiedlich zu bemessen sein, wenn der Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenschutz vor dem Pensionsalter endet (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 304 (Januar 2023)).

 

Rn. 150

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das "vertraglich vereinbarte Pensionsalter" gemäß R 6a Abs 11 S 1 EStR 2012 stimmt mit der "festen Altersgrenze" gemäß § 2 Abs 1 S 1 BetrAVG überein und ist wie diese mit der Regelaltersgrenze iSv § 35 SGB VI anzusetzen, falls die Pensionszusage keine abweichende "feste Altersgrenze" bestimmt. Falls die Pensionszusage nicht den arbeitsgesetzlichen Begriff der "festen Altersgrenze" gebraucht, wird idR durch Auslegung jener Pensionierungszeitpunkt als "feste Altersgrenze" zu unterlegen sein, ab dem der ArbN auch ohne Bezug der gesetzlichen Altersrente frühestens die betriebliche Altersleistung beanspruchen kann. Die Regelaltersgrenze iSd SGB VI steigt in Abhängigkeit vom Geburtsjahr vom Alter 65 auf das Alter 67 (Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, § 6 Rz 61 "Regelaltersrente" (März 2023)).

Damit die Teilwertprämie zum Beginn des Wj, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, für einen Zeitraum von vollen Jahren kalkuliert werden kann, ist rechnerisch zu unterstellen, dass das Pensionsalter an dem Bilanzstichtag erreicht wird, der ihm am nächsten liegt.

 

Rn. 151

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Grds sind vertraglich vereinbarte Pensionsalter unter der Regelaltersgrenze steuerlich anzuerkennen (Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 846ff (Lfg 51); Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 262f (Januar 2023); vgl Rau, § 6a EStG Rz 379). Voraussetzung dafür ist, dass die Pensionszusage trotzdem ernsthaft gewollt ist. Fraglich ist allerdings, ob ein vertraglich vereinbartes Pensionsalter dann steuerlich anerkannt werden kann, wenn es unterhalb desjenigen Alters liegt, ab dem der Berechtigte üblicherweise eine Altersleistung frühestens beziehen kann. Das ist regelmäßig das Alter 60 (Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, Kap 2 Rz 16 (März 2023)), in manchen Berufsgruppen – wie zB bei Piloten – sogar ein noch geringeres Alter.

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