Rn. 281

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Gesellschafter einer KapGes können für die Gesellschaft als Geschäftsführer, ArbN oder im Rahmen von Drittbeziehungen tätig sein. In all diesen Positionen kann der Gesellschafter als Gegenleistung für seine Dienste eine Pensionszusage erhalten. In der Praxis sind vor allem Pensionszusagen zugunsten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH von Bedeutung. Daher beziehen sich die nachfolgenden Anmerkungen vorrangig auf diesen Personenkreis.

 

Rn. 282

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist beherrschend, wenn er die tatsächliche Leitungsmacht im Unternehmen innehat, dh wenn er mit mehr als 50 % der Stimmrechte dem Unternehmen seinen Willen aufzwingen kann. Bei einer Beteiligung von nur 50 % kann es nach Ansicht des BFH vom 23.10.1985, BStBl II 1986, 195 beim Vorliegen besonderer Umstände zu einer Beherrschung kommen. In Ausnahmefällen kann sogar eine Beteiligung von unter 50 % eine Beherrschung der Gesellschaft ermöglichen. S zur Beherrschung im steuerlichen Sinne auch BFH vom 28.04.2010, BetrAV 2010, 58 Rz 43.

 

Rn. 283

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Auch eine Beteiligung von mindestens 10 % kann eine beherrschende Stellung begründen. Dies ist der Fall, wenn die Anteile des Gesellschafters mit den Anteilen anderer Gesellschafter zusammenzurechnen sind, so dass ein Mehrheitsbeschluss möglich ist. Die Zusammenrechnung setzt nach der Rspr des BFH (BFH vom 28.04.2010, BetrAV 2010, 58 Rz 43) allerdings nicht notwendigerweise voraus, dass die Gesellschafter aus gleich gelagerten Interessen handeln (vgl noch auf die gleich gelagerten Interessen abstellend: BFH vom 23.01.1980, BStBl II 1980, 304; BFH vom 09.04.1997, GmbH-Rdsch 1997, 908). Allerdings stellt der BFH in einer späteren Entscheidung wieder auf die Interessengleichheit bei jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschaftern ab (BFH vom 23.10.2013, I R 89/12, BStBl II 2014, 729 Rz 19).

Bei einer Familiengesellschaft ist eine solche Zusammenrechnung wegen gleich gelagerter Interessen nicht allein aufgrund der familiären Bindungen gerechtfertigt. So hatte das BVerfG (BVerfG vom 12.03.1985, BStBl II 1985, 475) festgestellt, dass die Vermutung, Ehegatten verfolgen stets gleich gelagerte wirtschaftliche Interessen, mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist. Dementsprechend ist eine Zusammenrechnung der Anteile zur Feststellung einer beherrschenden Stellung nur zulässig, wenn zusätzlich zur Ehe tatsächliche Umstände vorliegen, die die Annahme einer beherrschenden Stellung rechtfertigen (BFH vom 14.06.1985, BStBl II 1986, 63; BFH vom 24.07.1986, BStBl II 1986, 913; BFH vom 01.02.1989, BStBl II 1989, 522).

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