Rn. 315

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Unter einem ArbN-Ehegatten ist ein ArbN zu verstehen, der im Unternehmen seines Ehegatten (ArbG-Ehegatte) tätig ist. Dabei kann der ArbG-Ehegatte sowohl Einzelunternehmer als auch beherrschender Gesellschafter einer PersGes sein. Für ArbN-Ehegatten gelten zwar grds die gleichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage wie bei normalen ArbN. Eine wesentliche Abweichung ergibt sich jedoch bei der Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten von beherrschenden Personengesellschaftern. Erteilt ein Einzelunternehmer seinem ArbN-Ehegatten eine Pensionszusage, die auch Witwen- bzw Witwerleistungen beinhaltet, so ist die Pensionsverpflichtung nach Auffassung der FinVerw hinsichtlich dieser Leistungen nicht rückstellungsfähig (H 6a Abs 9 EStH 2022 "Verpflichtungsumfang"). Begründet wird dies damit, dass mit dem Tod des angestellten Ehegatten Anspruch und Verpflichtung zusammenfallen (Kollusion).

Dieser Auffassung ist im Hinblick auf Art 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) und Art 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) bedenklich. Dem hinterbliebenen Ehegatten entgingen die Vorteile des BA-Abzugs für die Hinterbliebenenrente und, weil er keine Einkünfte nach § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG beziehen würde, des Versorgungs-Freibetrages nach § 19 Abs 2 EStG und des WK-Pauschbetrages gemäß § 9a S 1 Nr 1 EStG, wenn er sich tatsächlich selbst die Rente zahlt. Allerdings wird nach der Rspr des BFH die Rückstellung für die Hinterbliebenenversorgung des ArbN-Ehegatten eines beherrschenden Personengesellschafters grundsätzlich gebilligt, da keine Kollusion erfolgt (BFH vom 21.04.1989, IV R 80/86, BStBl II 1988, 883).

 

Rn. 316

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die für Pensionszusagen von ArbN-Ehegatten entwickelten Sonderregeln gelten grds auch für diejenigen Familienangehörigen, bei denen regelmäßig ein Interessengleichklang mit dem Inhaber bzw Anteilseigner besteht (vgl BFH vom 07.09.1972, BStBl II 1972, 944). Dabei handelt es sich um nahe Angehörige, zu denen sowohl Eltern als auch Kinder gehören.

Nahestehende Personen sind jedoch nicht nur ArbN-Ehegatten und nahe Angehörige. Ohne verwandtschaftliche Beziehung kann eine Person auch "nahestehen", wenn sie zivilrechtlich oder tatsächlich besonderen Einfluss auf die Erteilung einer Zusage nehmen kann.

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