Rn. 286

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht nur die Regelungen des § 6a EStG zu berücksichtigen, vielmehr ist auch noch die Vorschrift des § 8 Abs 3 S 2 KStG zu beachten. So wird eine Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt, wenn die Pensionsrückstellungen und Pensionsleistungen als "verdeckte Gewinnausschüttung" (vGA) einzustufen ist. Eine vGA ist nach ständiger Rspr des BFH eine Vermögensveränderung (verhinderte Vermögensmehrung) der KapGes, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe ihres Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

 

Rn. 287

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Da nach der Ansicht des BFH vom 03.02.1993, BFH/NV 1993, 541 die Anwartschaft einer Person auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung als einheitlicher Anspruch und einheitliches WG gilt, kann im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Pensionszusage unter Umständen für die gesamte Zusage keine Pensionsrückstellung gebildet werden.

 

Rn. 288

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Korrektur einer vGA hat grds außerhalb der StB zu erfolgen (BFH vom 04.09.2002, nv; BFH vom 17.10.2001, DB 2001, 2474). Hierfür ist nach Ansicht der FinVerw (BMF vom 28.05.2002, DB 2002, 1187) eine Nebenrechnung durchzuführen. Dabei sind ein Teilbetrag I und ein Teilbetrag II zu bilden. Der Teilbetrag I entspricht der Höhe nach dem Umfang der vGA. Der Teilbetrag II entspricht der Höhe nach dem Betrag, in dessen Umfang der Teilbetrag I bei der Einkommensermittlung dem StB-Gewinn hinzugerechnet worden ist.

Die beiden Teilbeträge sind entsprechend der Entwicklung der Pensionsrückstellung in der StB fortzuschreiben. Sie sind in dem Umfang aufzulösen, wie die Pensionsverpflichtung in der StB aufzulösen ist. In einem solchen Fall ist die aus der Auflösung der Pensionsverpflichtung resultierende Gewinnerhöhung, soweit sie auf den durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil der Pensionszusage entfällt, bis zur Höhe des aufzulösenden Teilbetrags II außerhalb der StB vom StB-Gewinn abzuziehen. S zur Behandlung der vGA bei der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch Doetsch/Lenz, Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und -Vorstände, 11. Aufl, Karlsruhe 2020, 115ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge