Rn. 27

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ein Unternehmen kann aus unterschiedlichen Gründen zu Leistungen verpflichtet sein, in denen Elemente der betrieblichen Altersversorgung enthalten sind, wie zB durch die Bindung der Zahlung an das Leben des Begünstigten, und denen dennoch keine Pensionszusage zu Grunde liegt. Die Abgrenzung erfolgt grds nach denselben Kriterien, nach denen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von anderen ArbG-Leistungen unterschieden werden. Insbesondere ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dann zu bejahen, wenn die Leistung durch den Eintritt eines Versorgungsfalles ausgelöst wird, also durch das Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Altersleistung oder durch Invalidität oder durch Tod. Liegt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vor und soll sie direkt vom ArbG zu gewähren sein, so handelt es sich um eine Pensionszusage iSv § 6a EStG.

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