Rn. 322

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wird von einem Einzelunternehmer die Pensionszusage erteilt, hängt die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Zusage ua davon ab, in welchem Umfang der aus der Pensionszusage begünstigte ArbN-Ehegatte für das Unternehmen tätig wird. Beruht der Fortbestand des Einzelunternehmens in erheblichem Umfang auf der Arbeitskraft des ArbN-Ehegatten, ist die Inanspruchnahme aus der Pensionszusage nur wahrscheinlich, wenn die spätere Leistungserbringung gesichert ist. Dies ist zB der Fall, wenn eine hinreichende Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde.

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