Rn. 96

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 6a Abs 1 Nr 3 Hs 2 EStG setzt voraus, dass die Pensionszusage Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Pensionsleistungen regelt:

  • Unter der Art der in Aussicht gestellten Pensionsleistungen sind die Leistungsarten (Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen) zu verstehen (Höfer, Bd I Kap 2 Rz 11ff).
  • Der Begriff "Form" spricht die Zahlungsweise an, also zB ob Renten oder Kapitalien gewährt werden sollen und ob Geld- bzw Sach- oder Nutzungsleistungen gewährt werden (Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, Kap 2 Rz 25ff (März 2023)).
  • Die Voraussetzungen regeln, bei welchem Ereignis (zB Erreichen der Altersgrenze, Tod, Invalidität) die Versorgung erbracht wird und ob zB Wartezeiten eine Leistung ausschließen.
  • Schließlich wird verlangt, dass die Höhe der Pensionsleistungen für jeden Leistungsfall feststeht. Die Zusage muss somit ggf den anzuwendenden Rechnungszinsfuß angeben, wenn er zur Ermittlung der Leistungshöhe benötigt wird (zB s Rn 94d).

Eine ausdrückliche Regelung ist allerdings hinsichtlich solcher Inhalte entbehrlich, die sich unmittelbar und zwingend aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Sinn und Zweck des § 6a Abs 1 Nr 3 Hs 2 EStG verlangen in der Pensionszusage nur Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Pensionsleistungen, soweit die Vertragsfreiheit der Vertragsparteien reicht. Schließlich können nur hinsichtlich dieser frei regelbaren Inhalte Auslegungszweifel entstehen. Daher ist zB in einer mittels Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage nicht zu regeln, dass der ArbG kraft Gesetzes zu einer jährlichen Anpassung der Pensionsleistungen um mindestens 1 % verpflichtet ist. Diese Pflicht ergibt sich zwingend aus § 16 Abs 5 BetrAVG. Soll aber eine höhere jährliche Anpassungsrate als von 1 % gewährt werden, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

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