Rn. 103

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Da die Pensionszusage eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ersetzt das bloße Vorliegen eines schriftlich fixierten Gesellschafterbeschlusses grds nicht die Bekanntgabe der schriftlichen Willenserklärung an den Berechtigten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings zu machen, wenn der Berechtigte an dem Beschluss beteiligt war und das Beschlussprotokoll unterschrieben hatte (FG RP vom 13.11.1998, 3 K 2030/96; vgl auch BFH vom 11.12.1991, BStBl II 1992, 434).

Bloße Zahlungsbelege lassen den wirklichen Verpflichtungsumfang nicht erkennen und ersetzen daher nicht die geforderte schriftliche Pensionszusage (R 6a Abs 7 S 6 EStR 2012). Jedoch genügten bei Versorgungsfällen, die vor dem 01.01.1975 eingetreten sind, ausnahmsweise Zahlungsbelege gemeinsam mit weiteren "Unterlagen über Höhe und Art der Leistungen" dem Schriftformerfordernis (Abschn 41 Abs 6 S 7 EStR 1981).

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