Rn. 334

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der § 5 Abs 7 S 4 EStG regelt für den Übernehmer der Verpflichtung die Besteuerung der entgeltlichen Übertragung von einzelnen Pensionsverpflichtungen iSd § 4 Abs 5 BetriebsrentenG und iSd externen Versorgungsausgleichs (s Rn 333).

Jene Vorschrift gilt nur für Pensionsverpflichtungen iSv § 6a EStG, also nicht bei Jubiläumszusagen, Altersteilzeitverpflichtungen und ähnlichen Verpflichtungen

Abweichend von § 5 Abs 7 S 1 EStG ist ein "Übernahmegewinn" (s Rn 324) aus der Differenz des empfangenen Entgelts und der fiktiven Pensionsrückstellung, die das übertragende Unternehmen am Ende des Wj des übernehmenden Unternehmens hätte bilden können, wenn die Übertragung nicht erfolgt wäre, nicht festzustellen. Vielmehr erhält das bislang schon in R 6a Abs 13 EStR 2012 beschriebene Verfahren durch § 5 Abs 7 S 4 EStG nun Gesetzesrang (auch s §§ 4, 5 Rn 1486 (Briesemeister)).

Bei jenem Verfahren deckt das empfangene Entgelt als Barwert iSd § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG die bis zur Pensionierung erdienbare Versorgung teilweise oder sogar ganz ab. Jene Versorgung wird anhand der am Bilanzstichtag geltenden Bemessungsgrundlagen ermittelt, mögliche künftige Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen für die Versorgung – wie zB vermutliche künftige Gehaltssteigerungen bei gehaltsabhängiger Versorgung – dürfen nicht berücksichtigt werden. Der Barwert wird in den Folgejahren versicherungsmathematisch nach den Regeln des § 6 a EStG fortentwickelt.

Wenn das Entgelt (der Barwert) die bis zur Pensionierung erdienbare Versorgung nur teilweise abdeckt, ist für den ungedeckten Teil eine zusätzliche Pensionsrückstellung nach den Regeln des § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG zu bilden. Für jenen Teil ist die "Teilwertprämie" (der gleichbleibende Jahresbetrag iSv § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 1 EStG, s Rn 121f) festzustellen und deren Barwert von dem Barwert für den ungedeckten Teil abzuziehen.

Das für die Übernahme der Pensionsverpflichtung gezahlte Entgelt kann den Barwert der bis zur Pensionierung erdienbaren Versorgung lt § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG sogar übersteigen. Dann entsteht in der Höhe des überschießenden Betrages ein steuerlicher Übernahmegewinn (s Rn 324) im Jahr der Zahlung des Entgelts. Dieser Gewinn ist nicht auf das Übertragungsjahr und die 14 Folgejahre mit maximal je einem Fünfzehntel verteilbar, da die Verteilungsvorschrift des § 5 Abs 7 S 5 EStG nicht den S 4 erfasst (Höfer, BetrAV 2014, 134, 135).

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