Rn. 197

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 6a Abs 3 S 3 Hs 1 EStG legt den bei der Teilwertermittlung anzusetzenden Rechnungszinsfuß im fest. § 6a EStG aF (1955) sah einen Mindestrechnungszinsfuß von 3,5 % vor. Die Wahl eines höheren Zinssatzes war möglich. Nach der Erhöhung des Mindestrechnungszinsfußes durch das StÄndG 1960 (BGBl I 1960, 616) auf 5,5 % übernahm ihn das 1974 in Kraft getretene BetrAVG. Ab 1982 wurde der Rechnungszinsfuß auf 6 % erhöht (s Rn 199ff).

Um die zusätzliche Steuerlast, die sich aus einer Erhöhung des Rechnungszinsfußes ergeben hat, abzumildern, schuf der Gesetzgeber Übergangsregelungen, deren Auswirkungen sich jedoch längstens auf diejenigen Wj erstreckt hatten, die vor dem 01.07.1994 endeten.

 

Rn. 198

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Während der deutschen Teilung galt für Betriebsstätten in Berlin-West abweichend von § 6a Abs 3 S 3 EStG ein niedrigerer Rechnungszinsfuß. Er betrug ursprünglich 3,5 % und war laut § 13a Abs 1 BerlinFG ein Mindestzinsfuß, wobei allerdings der Zins gemäß § 6a EStG iHv 6 % als "Höchstzinssatz" angesehen werden musste. Das 2. HStruktG (BGBl I 1981, 1523) erhöhte den Rechnungszinsfuß für Wj, die nach dem 31.12.1981 endeten, auf 4 %. Das StRefG 1990 (BGBl I 1988, 1093) setzte für Wj, die nach dem 31.12.1989 endeten, den Zins auf 5 % fest.

Mit dem Beitritt der Länder der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland verlor Berlin-West seine politische Sonderstellung. Das StÄndG 1991 (BGBl I 1991, 1322) bestimmte daher, dass § 13a BerlinFG nur noch für diejenigen Wj anzuwenden war, die vor dem 01.07.1991 endeten. Für Wj, die nach dem 30.06.1991 endeten, gilt auch in Berlin-West gemäß § 6a Abs 3 S 3 EStG ein Rechnungszinsfuß iHv 6 %.

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