Rn. 41

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Zieht das FA bei der ESt-Veranlagung die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs 6 EStG) ab, erhöht sich die ESt um den Anspruch auf Kindergeld. Besteht beim FA bei der Steuerfestsetzung ein Zweifel daran, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestand, so soll es entweder bei der Familienkasse anfragen oder vom StPfl die Vorlage einer Bescheinigung nach § 68 Abs 3 EStG verlangen, O 4.3 Abs 1 S 2 DA-KG 2021, vgl R 31 Abs 4 EStR 2012.

 

Rn. 42

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Erteilung der Kindergeldauszahlungsbescheinigung erfolgt nur auf Antrag des Berechtigten, V 8 Abs 3 S 1 DA-KG 2021. Berechtigter iSd § 68 Abs 3 EStG ist jeder StPfl, der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 EStG iVm § 63 Abs 1 EStG hat, Wendl in H/H/R, § 68 EStG Rz 14 (April 2020); auch ein sog nachrangig Berechtigter kann die Erteilung einer derartigen Bescheinigung verlangen, jedoch beschränkt auf die Angaben zu Kind, Kj und Kindergeldzahlbetrag, BFH v 27.02.2014, III R 40/13, BStBl II 2014, 783; V 8 Abs 3 S 3 DA-KG 21; BFH v 16.01.2013, III S 38/11, BFH/NV 2013, 701. Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung bedarf keiner Begründung, V 8 Abs 3 S 4 DA-KG 2021.

Der Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung für den nachrangig Berechtigten steht das Steuergeheimnis nicht entgegen, die Kindergeldbescheinigung ist in diesem Fall jedoch beschränkt auf die Angaben zu Kind, Kj und Kindergeldzahlbetrag, BFH v 27.02.2014, III R 40/13, BStBl II 2014, 783; V 8 Abs 3 S 3 DA-KG 2021. Ein Bedarf für eine Kindergeldbescheinigung kann auch im außersteuerlichen Bereich entstehen, insbesondere in Unterhaltsangelegenheiten, Selder in Brandis/Heuermann, § 68 EStG Rz 15. Der Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 68 Abs 3 EStG hängt nicht davon ab, ob für das im Streit stehende Jahr Kindergeld ausgezahlt wurde, BFH v 16.01.2013, III S 38/11, BFH/NV 2013, 701.

 

Rn. 43

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das zu bescheinigende Kindergeld umfasst neben den ausgezahlten Beträgen auch die dem Kindergeldberechtigten zustehenden Ansprüche, sofern die Bescheinigung für das FA benötigt wird (V 8 Abs 3 S 2 iVm O 4.3 Abs 1 S 3 DA-KG 2021). Es sind auch die Beträge, die wegen einer Abzweigung an Dritte oder einer Aufrechnung nicht an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt worden sind, ihm aber zugestanden haben, zu bescheinigen sowie die, deren Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgen konnte, O 4.3 Abs 1 S 4 DA-KG 2021. In Fällen des § 70 Abs 1 S 2 u 3 EStG ist zusätzlich der Zeitraum anzugeben, für den Kindergeld ausgezahlt wurde, O 4.3 Abs 1 S 5 DA-KG 2021).

Hat die Familienkasse eine Bescheinigung über gezahltes Kindergeld ausgestellt, das es später ganz oder teilweise wieder zurückfordert, so ist das zuständige FA hierüber zu unterrichten, falls zuvor eine Bescheinigung iSd § 68 Abs 3 EStG ausgestellt oder eine Auskunft erteilt worden ist, O 4.3 Abs 2 S 1 DA-KG 2021.Das gilt auch für den umgekehrten Fall, in dem zunächst die Nichtzahlung von Kindergeld bescheinigt wurde, aufgrund eines später gestellten Kindergeldantrages dann aber doch Kindergeld für das betreffende Kj gezahlt wird, O 4.3 Abs 2 S 2 DA-KG 2021.

 

Rn. 44–49

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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