Rn. 16

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 68 Abs 1 S 2 Hs 1 EStG verpflichtet das volljährige Kind, das als Zahl- oder Zählkind zu berücksichtigen ist, zur Mitwirkung an der die Kindergeldzahlung betreffenden Sachverhaltsaufklärung (V 7.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2021), ohne damit eine über § 93 Abs 1 AO hinausgehende Mitwirkungspflicht zu konkretisieren. Diese bezieht sich nicht nur auf die in § 68 Abs 1 S 1 der Vorschrift geregelte Pflicht des Antragstellers bzw Kindergeldempfängers zur Veränderungsanzeige; sie soll vor allem die auf die antragsgemäße Kindergeldfestsetzung und -zahlung gerichtete Sachverhaltsaufklärung der Familienkasse sicherstellen. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des § 63 Abs 1 S 2 EStG iVm § 32 Abs 4 5 EStG – zB Studienbescheinigung, Bescheinigung über geleisteten Pflichtdienst, Belege über eigene Einkünfte und Bezüge –, die für die Berücksichtigung des über 18 Jahre alten Kindes erfüllt sein müssen, typischerweise im Besitz des volljährigen Kindes sind. Unter dieser Prämisse erschöpft sich die Mitwirkungspflicht in der Aufklärung des das volljährige Kind selbst betreffenden Kindergeldanspruchs und erstreckt sich nicht etwa auf die Feststellung der Verhältnisse der Geschwister, vgl auch Wendl in H/H/R, § 68 EStG Rz 7 (April 2020).

Das über 18 Jahre alte Kind hat seine Einkünfte und Bezüge auf Verlangen der Familienkasse im Einzelnen darzulegen. Im Zweifel reicht die pauschale Auskunft, die Einkünfte und Bezüge überschritten den Grenzbetrag nicht, nicht aus, BFH v 19.06.2000, VI S 2/00, BStBl II 2001, 439.

 

Rn. 17

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das volljährige Kind ist nicht verpflichtet, von sich aus an die Familienkasse heranzutreten, um Auskünfte zu erteilen, Beweismittel vorzulegen oder gar eine sich selbst betreffende Veränderungsanzeige zu erstatten, V 7.2 Abs 1 S 3 DA-KG 2021. Es muss nur auf Verlangen der Familienkasse tätig werden, dh, die Familienkasse muss mit einem Auskunftsersuchen iSd § 93 Abs 1 S 3, Abs 2 AO an das Kind herantreten. Dazu ist diese wiederum nur berechtigt, wenn entsprechende Bemühungen um die Feststellung der anspruchserheblichen Tatsachen bei dem Antragsteller oder Kindergeldempfänger nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen, V 7.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2021.

 

Rn. 18

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO, auf das sich Angehörige iSd § 15 AO berufen können, steht dem volljährigen Kind in den Grenzen der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht, s Rn 16, nicht zu, § 68 Abs 1 S 2 Hs 2 EStG; V 7.2 Abs 1 S 2 DA-KG 2021. Die besondere Mitwirkungspflicht des Kindes gemäß § 68 Abs 1 S 2 EStG, die nicht nur das Verwaltungsverfahren betrifft, führt dazu, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht des volljährigen Kindes nach §§ 84 Abs 1 FGO, 101 AO im finanzgerichtlichen Verfahren nicht besteht, BFH v 18.09.2019, III R 59/18, BStBl II 2020, 811. Die Mitwirkungspflicht des volljährigen Kindes nach § 68 Abs 1 S 2 EStG besteht auch dann, wenn die Aufforderung zur Mitwirkung im finanzgerichtlichen Verfahren durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter erfolgt.

 

Rn. 19

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der pflichtwidrigen Verweigerung der Mitwirkung des volljährigen Kindes kann die Familienkasse unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Androhung und spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 328 AO) begegnen, V 7.2 Abs 3 S 1 DA-KG 2021. Kommt das Kind seiner ihm nach § 68 Abs 1 S 2 EStG obliegenden Mitwirkungspflicht nicht in dem gesetzlich bestimmten Umfang nach, kann dies eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen, V 7.2 Abs 3 S 2 iVm V 7.1.4 Abs 3 DA-KG 2021

 

Rn. 20–40

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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