Rn. 41

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei einem Antrag auf Festsetzung von Kindergeld handelt es sich um eine außerprozessuale empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist. Enthält ein Kindergeldantrag keine eindeutige zeitliche Einschränkung, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine rückwirkende Antragstellung bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung gegeben ist, BFH vom 29.03.2012, III B 94/10, BFH/NV 2012, 1147.

Ein Kindergeldantrag kann allerdings auch dahin auszulegen sein, dass die Festsetzung erst ab dem Monat beantragt wird, in dem erstmals die für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erforderlichen ausländerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, BFH vom 09.02.2012, III R 45/10, BStBl II 2013, 1028.

 

Rn. 42–45

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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