Rn. 23

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Kindergeld wird nicht von Amts wegen, sondern nach § 67 S 1 EStG nur auf Antrag gezahlt. Hierin kann keine verfassungsrechtlich unzulässige Einschränkung des Anspruchs der Eltern auf Freistellung des Existenzminimums ihrer Kinder gesehen werden, obwohl die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG bei der Veranlagung zur ESt im Falle der unterbliebenen Antragstellung nicht in jedem Fall bewirkt wird, s § 31 Rn 165 (Pust); Wendl in H/H/R, § 67 EStG Rz 3 (Juni 2021). Der Antrag ist vielmehr zur sachgerechten Durchführung des Familienleistungsausgleichs erforderlich.

Es würde eine nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehende Überforderung der Familienkassen bedeuten, wollte man ihnen von Amts wegen die Ermittlung bestehender Kindergeldansprüche auferlegen. Der Anstoß für ihr Tätigwerden kann angesichts der vielfältigen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 62, 63 EStG), regelmäßig bestehender Anspruchskonkurrenzen (§ 64 EStG) und möglicher Ausschlusstatbestände (§ 65 EStG) nur von den Berechtigten kommen. Insofern ist das in § 67 EStG beschriebene Antragsverfahren geeignet, im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit den Bedürfnissen sowohl der Berechtigten auf Verwirklichung ihrer Ansprüche als auch der Familienkassen auf verwaltungsökonomische Durchführbarkeit des Familienleistungsausgleichs gerecht zu werden.

 

Rn. 23a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gemäß § 79 Abs 1 Nr 1 AO sind natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, so auch zum Beantragen von Kindergeld. Ist für einen volljährigen Menschen ein Betreuer bestellt (vgl §§ 1814 ff BGB), kann dieser für den betreuten Menschen im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises handeln, vgl dazu im Einzelnen V 4.2 Abs 3 DA-KG 2023.

Zur Antragstellung durch einen Minderjährigen s Rn 25.

 

Rn. 23b

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

In folgenden Fällen hat eine Antragstellung zu erfolgen (Wendl in H/H/R, § 67 EStG Rz 7 (Juni 2021):

  • bei der Geburt eines leiblichen Kindes und der Adoption eines Kindes;
  • bei der Haushaltsaufnahme von Stief- und Enkelkindern;
  • bei der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses;
  • bei der Begründung der unbeschränkten StPfl des Anspruchsberechtigten (§ 62 Abs 1 EStG);
  • beim Zuzug eines Ausländers (§ 62 Abs 2 EStG), sofern weder nach dem BKGG noch nach einem Sozialabkommen Kindergeld festgesetzt ist;
  • beim Wechsel des Kindes (Stiefkindes, Enkelkindes, Pflegekindes) von dem Haushalt eines Berechtigten in den eines anderen Berechtigten (§ 64 Abs 2 S 1 EStG), vgl FG Nds vom 18.05.2022, 9 K 140/21;
  • bei der Änderung der Berechtigtenbestimmung (§ 62 Abs 2 S 2 EStG; § 62 Abs 3 S 3 EStG);
  • nach dem Tode eines Berechtigten, wenn ein anderer Berechtigter einen Kindergeldanspruch hat;
  • nach Wegfall der den Kindergeldanspruch ausschließenden Leistungen nach § 65 Abs 1 EStG;
  • wenn nach der Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes erneut die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieses Kindes gegeben sind (V 5.4 DA-KG 2023);
  • beim Ergehen eines Abhilfebescheides während des Klageverfahrens, durch den nicht der Aufhebungsbescheid aufgehoben, sondern Kindergeld erneut festgesetzt wird, BFH vom 22.09.2022, III R 23/21, BFH/NV 2023, 98, ausführlich dazu s § 70 Rn 65a (Pust).
 

Rn. 24

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Im Unterschied zu § 6 Abs 3 S 1 InvZulG 1996 oder § 12 EigZulG schreibt § 66 S 1 EStG insofern weder die Verwendung eines amtlichen Vordrucks noch die eigenhändige Unterschrift des Anspruchsberechtigten vor, Wendl in H/H/R, § 67 EStG Rz 6 (Juni 2021); Selder in Brandis/Heuermann, § 67 EStG Rz 11 (Oktober 2021); vgl BFH vom 13.05.2015, III R 26/14, BStBl II 2015, 790; BFH vom 12.10.2023, III R 38/21; aA V 5.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2023, danach ist der Antrag zu unterschreiben, wenn er schriftlich gestellt wird.

Es genügt also jedes Schriftstück, welches als Antrag auf Kindergeldzahlung identifizierbar ist. Hierzu ist erforderlich, dass es die Person des Antragstellers bezeichnet und die Kinder benennt, für die Kindergeld begehrt wird, FG Nds vom 13.09.2012, 15 K 249/11, EFG 2012, 2290; FG Nds vom 18.05.2022, 9 K 140/21; BFH vom 12.10.2023, III R 38/21; Selder in Brandis/Heuermann, § 67 EStG Rz 11 (Oktober 2021). Der Antrag wird mit dem Zugang bei der Familienkasse wirksam (§ 130 Abs 1 und 3 BGB), FG D'dorf vom 08.05.2008, 14 K 2450/07 Kg, EFG 2008, 1685.

Der Antrag kann fristwahrend auch mittels Telefax (vgl V 5.2 Abs 1 S 3 DA-KG 2023) gestellt werden. Eine Antragstellung per E-Mail ist nach V 5.1 Abs 2 S 4 DA-KG 2023 nicht möglich, Selder in Brandis/Heuermann, § 67 EStG Rz 11 (Oktober 2021). Nach BFH vom 12.10.2023, III R 38/21 ist vor dem 10.12.2022 eine Antragstellung per E-Mail möglich, wenn die Familienkasse gemäß § 87a Abs 3 AO einen Zugang für elektronische Dokumente eröffnet hat. Allerdings sieht § 67 Abs 1 Hs 2 EStG (s Rn 6), der am 10.12.2020 in K...

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