A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 66 Abs 1 EStG bestimmt die Höhe des Kindergeldes.

§ 66 Abs 2 EStG regelt Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs.

B. Rechtsentwicklung

 

Rn. 2

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 (BGBl I 1995, 1529) in das EStG eingefügt.

Die Anhebung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind von je 200 DM auf 220 DM ist durch das JStG 1997, BGBl I 1996, 2049 erfolgt. Die weitere Anhebung auf 250 DM vom 01.01.1999 an beruht auf dem StEntlG 1999, BGBl I 1998, 3779. Die Anhebung auf 270 DM für das erste und das zweite Kind vom 01.01.2000 an beruht auf dem FamFördG (BGBl I 1999, 2552). Die weitere Erhöhung auf 154 EUR für das erste und zweite Kind ab dem 01.01.2002 und die Umstellung auf die Eurobeträge von 154 EUR für das dritte und 179 EUR für das vierte Kind erfolgte durch das 2. FamFördG (BGBl I 2001, 2074). Die weitere Erhöhung des Kindergeldes für das erste und das zweite Kind auf jeweils 164 EUR, für das dritte Kind auf 170 EUR sowie auf 195 EUR für das vierte und weitere Kinder erfolgte durch das FamLeistG vom 22.12.2008, BGBl I 2008, 2955, das ab dem 01.01.2009 gilt.

 

Rn. 3

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl I 2009, 416 hat § 66 Abs 1 EStG insoweit geändert, als der S 2 (aF) eingefügt wurde. Danach wurde für jedes Kind, für das im Kj 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld bestand, für das Kj ein Einmalbetrag iHv 100 EUR gezahlt. Die Einfügung des § 66 Abs 1 S 2 EStG erfolgte mit Wirkung ab dem 06.03.2009.

 

Rn. 4

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine weitere Erhöhung des Kindergeldes für das erste und das zweite Kind auf jeweils 184 EUR, für das dritte Kind auf 190 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 215 EUR erfolgt durch das WachstumsbeschleunigungsG vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950 mit Wirkung ab dem 01.01.2010.

 

Rn. 5

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (BGBl I 2015, 1202) ist § 66 EStG dahin geändert worden, dass das Kindergeld mit Wirkung für Zeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen (inzwischen § 52 Abs 49a S 6 EStG) für das erste und das zweite Kind 188 EUR, für das dritte Kind 194 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 219 EUR beträgt.

Art 2 Nr 8 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (BGBl I 2015, 1202) hat § 66 EStG dahin geändert, dass das Kindergeld mit Wirkung für Zeiträume, die nach dem 31.12.2015 beginnen (inzwischen § 52 Abs 49a S 7 EStG) für das erste und das zweite Kind 190 EUR, für das dritte Kind 196 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 221 EUR beträgt. Wegen der Einzelheiten, die sich aus der am 16.07.2015 erfolgten rückwirkenden Erhöhung des Kindergeldes ab dem 01.01.2015 ergeben, vgl BZSt vom 24.07.2015, BStBl I 2015, 580, geändert durch BZSt vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 794. Die Regelung in § 66 Abs 1 S 2 EStG aF, die durch Zeitablauf hinfällig geworden war, ist durch die Neufassung des § 66 Abs 1 EStG durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 entfallen.

 

Rn. 6

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch Art 8 Abs 15 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016, 3000 ist das Kindergeld mit Wirkung für Zeiträume, die nach dem 31.12.2016 beginnen (inzwischen § 52 Abs 49a S 8 EStG) für das erste und zweite Kind auf monatlich jeweils 192 EUR, für das dritte Kind auf 198 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 223 EUR erhöht worden. Eine weitere Erhöhung erfolgt durch Art 9 Abs 8 des vorgenannten Gesetzes dahingehend, dass das Kindergeld für Zeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 194 EUR, für das dritte Kind 200 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 EUR beträgt.

 

Rn. 7

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Eine weitere Erhöhung erfolgte mWv 01.07.2019 durch das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (FamilienentlastungsG) vom 29.11.2018, BGBl I 2018, 2210. Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind wurde auf 204 EUR, das für das dritte Kind auf 210 EUR und das vierte und jedes weitere Kind auf 235 EUR erhöht.

 

Rn. 8

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2915 hat in § 66 Abs 2 EStG das Wort "monatlich" eingefügt. Dadurch wird die bisherige gesonderte Regelung in § 71 EStG ersetzt, vgl BT-Drucks 16/1368, 10. Die Neuregelung in § 66 Abs 2 EStG gilt ab 01.01.2007.

 

Rn. 9

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

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