Rn. 30

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Das Kindergeld wird monatlich gezahlt, damit ist der Zahlungszeitraum für alle Kindergeldempfänger vereinheitlicht.

 

Rn. 31

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Verhältnisse bei den das Kindergeld auszahlenden Stellen bestimmt § 66 Abs 2 EStG keinen festen Zeitpunkt, zu dem das Kindergeld für den jeweiligen Kalendermonat auszuzahlen ist. Eine derartige Einschränkung wäre nicht damit zu vereinbaren gewesen, dass es bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG) zweckmäßig ist, die Kindergeldauszahlung mit der für Beamte, Angestellte und Arbeiter zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Lohn- oder Gehaltszahlung zu verbinden.

Die Familienkassen zahlen das Kindergeld – nach der Endziffer der KG-Nr über den Monat verteilt – im Laufe des Monats. Die Wahl des genauen Auszahlungszeitpunkts innerhalb des Monats ist jedoch nicht der Familienkasse überlassen. Dieses Verfahren, das jahrzehntelanger Übung entspricht, ist zwar zweckmäßig, entspricht aber nicht den einschlägigen Fälligkeitsregeln. Es gilt mangels ausdrücklicher anderer Regelung § 220 Abs 2 S 1 AO, wonach der Anspruch mit seiner Entstehung fällig ist. Somit wird der Kindergeldanspruch nach § 220 Abs 2 S 2 AO zwar erstmals mit der Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung fällig; die Ansprüche für die Folgemonate entstehen grundsätzlich aber jeweils am ersten Tag des Monats und sind dann fällig, vgl FG Köln vom 28.12.2012, 15 K 3283/11, EFG 2013, 659; aA V 23.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2022: Das Kindergeld wird erst mit Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung fällig (§ 220 Abs 2 S 2 AO) und ist monatlich im Laufe des jeweiligen Kalendermonats durch Zahlung zu erfüllen. Der Kindergeldanspruch kann allerdings gemäß § 38 AO im Laufe des Monats auch zu einem späteren Tag entstehen, wenn, wie zB bei der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz iSd § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG, erst dann der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, Wendl in H/H/R, § 66 EStG Rz 15 (Juni 2021).

 

Rn. 32

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Vor der Festsetzung (vgl § 70 Abs 1 EStG) kann keine Kindergeldzahlung verlangt werden, denn nach § 220 Abs 2 S 2 AO tritt die Fälligkeit des Kindergeldanspruchs nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein. Vorauszahlungen – auch in abgezinster Form – auf künftige Ansprüche sind unzulässig, V 23.1 Abs 1 S 4 DA-KG 2022.

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