Rn. 66

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Unter die in § 65 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG genannten ihrer Zweckbestimmung nach vergleichbaren Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen fallen insb (vgl A 28.3 Abs 3 DA-KG 2021):

  • die Kinderzulagen nach Art 67 Abs 1 Buchst b des Statuts der Beamten der EU, BFH v 13.07.2016, XI R 16/15, BStBl II 2016, 955, sowie des Anhangs VII zum Statut, nicht jedoch die Kinderzulagen zum Waisengeld nach Art 80 des Statuts sowie Art 21 des Anhangs VIII und die an die Waisen gezahlten anteiligen Hinterbliebenenbezüge mit Kinderzulagen nach Art 22 des Anhangs VIII zum Statut,
  • die Unterhaltsberechtigtenzulagen nach Art 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Parlaments,
  • die von der UN geleisteten Zahlungen für Kinder (depend child benefit, depend child allowance),
  • die von den Koordinierten Organisationen (NATO, OECD, Europarat, ESA und ECMWF) geleisteten Zahlungen für Kinder (child allowance).

Keine vergleichbaren Leistungen sind hingegen Rentenzahlungen aus der NATO-Gruppenversicherung, BFH v 22.05.2002, VIII R 91/01, BFH/NV 2002, 1431.

 

Rn. 67–70

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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