Rn. 37

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse iSd § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG werden nur noch in den ganz seltenen Ausnahmefällen gezahlt, in denen bereits vor dem 01.01.1984 ein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hat. Eine praktische Bedeutung kommt § 65 Abs 1 Nr 1 EStG somit allenfalls beim Kindergeld für behinderte Kinder zu, für das keine Altersgrenze gilt, Selder in Brandis/Heuermann, § 65 EStG Rz 5 (Mai 2020).

 

Rn. 38

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Bezieher einer Verletztenrente erhält nach § 217 Abs 3 SGB VII iVm § 583 Abs 3 RVO aF Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung iHv 10 % der Verletztenrente für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für über 18 Jahre alte Kinder besteht also kein Anspruch auf Kinderzulage mehr, BFH v 23.09.2004, VIII B 78/04. Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden nach § 270 Abs 1 SGB VI aF, der durch das Sechste Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v 11.11.2016, BGBl I 2016, mWv 17.11.2016 aufgehoben worden ist, an volljährige Kinder gezahlt, sofern diese eine monatliche (Brutto-)Ausbildungsvergütung von nicht mehr als 385 EUR bzw ein Unterhalts- oder Übergangsgeld von nicht mehr als 315 EUR bezogen. Soweit die Kinderzulagen und -zuschüsse der Höhe nach hinter dem Kindergeld zurückbleiben, wird Teilkindergeld nach § 65 Abs 2 EStG gezahlt, s Rn 86.

 

Rn. 39

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Ausschlusstatbestand greift nicht für Monate, in denen für dasselbe Kind ein Anspruch auf Kinderzulage oder Kinderzuschuss nur zeitweise bestand, denn die nur zeitweise fehlende Anspruchskonkurrenz genügt, um für diesen Monat den vollen Kindergeldanspruch entstehen zu lassen, § 66 Abs 2 EStG. Das ist etwa der Fall, wenn die Unfallrente mit Kinderzulage im Laufe eines Monats beginnt bzw wegfällt oder die Rente mit Kinderzuschuss wegen Anrechnung des Arbeitslosengeldes nach § 95 SGB VI wenigstens an einem Tag des Monats vollumfänglich ruht, Wendl in H/H/R, § 65 EStG Rz 7 (Juni 2020).

 

Rn. 40

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Andere Leistungen bewirken keinen Ausschluss der Kindergeldzahlung A 28.1 Abs 2 S 2 DA-KG 2021. Unschädlich sind danach Ansprüche auf

 

Rn. 41–50

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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