Rn. 240

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wurde einem Elternteil bereits Kindergeld gewährt und erhebt der andere Elternteil Klage mit dem Ziel, dass ihm Kindergeld gewährt wird, droht zwar im Falle des Erfolgs der Klage eine Doppelzahlung, es liegt jedoch kein Fall der notwendigen Beiladung (§ 60 Abs 3 FGO) vor, BFH vom 26.08.2003, VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324; Selder in Brandis/Heuermann, § 64 EStG Rz 55 (Oktober 2021). Ebenso sind zu einem Klageverfahren wegen Rückforderung des Kindergeldes für die Zeit nach dem Auszug des Kindes weitere mögliche Anspruchsberechtigte nicht nach § 60 Abs 3 FGO notwendig beizuladen, vgl BFH vom 16.04.2002, VIII B 171/01, BStBl II 2002, 578; BFH vom 15.11.2004, VIII B 240/04, BFH/NV 2005, 494.

Um eine Bindung des anderen Elternteils an eine bestandskräftige Einspruchsentscheidung bzw ein rechtskräftiges Urteil herbeizuführen, bedarf es einer Hinzuziehung des anderen Elternteils zum Einspruchsverfahren und der Information der anderen Familienkasse, vgl V 35 Abs 3 DA-KG 2023, R 5.7 DA-KG 2023, bzw einer Beiladung im finanzrechtlichen Verfahren auf Antrag der Familienkasse (§ 174 Abs 5, Abs 4 AO), BFH vom 16.04.2002, VIII B 171/01, BStBl II 2002, 578. Die Beiladung kann hingegen von der Klägerseite nicht erzwungen werden, BFH vom 30.01.2012, III B 20/10, BFH/NV 2012, 1415; Selder in Brandis/Heuermann, § 64 EStG Rz 55 (Oktober 2021).

Erlässt die Familienkasse zugunsten eines Elternteils einen Abhilfebescheid, ergibt sich eine Bindung des anderen hinzugezogenen Elternteils nur dann, wenn Letzterer die Änderung beantragt oder ihr zugestimmt hat, BFH vom 11.04.1991, V R 40/86, BStBl II 1991, 605. Ansonsten erfolgt eine Bindung des anderen Elternteils nur dann, wenn eine Abhilfe durch eine Einspruchsentscheidung erfolgt, vgl BFH vom 29.04.2009, X R 16/06, BStBl II 2009, 732; R 5.7 Abs 6 S 1 DA-KG 2023.

Die Familienkasse hat ihre Einspruchsentscheidung, in deren Rubrum auch der Hinzugezogene aufzuführen ist, allen Beteiligten und somit auch dem Hinzugezogenen (§ 359 Nr 2 AO) bekannt zu geben, R 5.7 Abs 6 S 2 DA-KG 2023. Der Hinzugezogene, der durch die abhelfende Einspruchsentscheidung beschwert ist, kann gegen diese Klage erheben, R 5.7 Abs 6 S 7 DA-KG 2023; BFH vom 29.04.2009, X R 16/06, BStBl II 2009, 732.

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