Rn. 130

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 63 Abs 1 S 4 EStG bestimmt, dass Kinder iSd § 2 Abs 4 S 2 BKGG nicht berücksichtigungsfähig sind. Es handelt sich um eine Vorschrift, die die Mehrfachberücksichtigung von Kindern als Zählkinder iSd § 63 Abs 1 EStG und beim sozialrechtlichen Familienausgleich nach dem BKGG ausschließt. § 2 Abs 4 S 2 BKGG idF 2. FamFördG regelt mit Geltung ab dem VZ 2002, dass dann, wenn nach dem X. Abschnitt und nach dem BKGG ein Anspruch auf Kindergeld besteht, derjenige kindergeldberechtigt ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, oder – wenn das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils lebt – ihm den höheren Barunterhalt leistet (vgl BT-Drucks 14/6160, 14 zu Art 2 Nr 1 Buchst b).

 

Rn. 131

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hat der vorrangig Berechtigte danach einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG, kann ein anderer Berechtigter keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG geltend machen, A 7 Abs 2 S 2 DA-KG 2023. Dagegen ist der Anspruch auf Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG in den Fällen vorrangig, in denen Eltern und Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Elternteil beschränkt und der andere Elternteil unbeschränkt stpfl ist, A 7 Abs 2 S 3 DA-KG 2023.

 

Rn. 132–139

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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