Rn. 20

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für die in § 62 EStG genannten Anspruchsberechtigten ergibt sich aus § 63 EStG, welche Kinder iS eines Zählkindverhältnisses berücksichtigungsfähig sind. Das Zählkindverhältnis ist eine notwendige Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch. Der Anspruch auf Kindergeld nach dem X. Abschnitt hängt jedoch von den weiteren Voraussetzungen der §§ 64, 65 EStG (vorrangige Berechtigung, Nichtvorliegen eines Ausschlusstatbestands iSd § 65 EStG) ab.

  • Als Zählkinder werden solche Kinder bezeichnet, die zwar die Voraussetzungen des § 63 EStG erfüllen, für die in der Person des betreffenden Berechtigten jedoch – aufgrund der Regelungen in den §§ 64, 65 EStG – kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
  • Diejenigen Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld nach dem X. Abschnitt besteht, werden als Zahlkinder bezeichnet.
 

Rn. 21

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 63 Abs 1 S 1 und 2 EStG dienen mit der Verweisung auf § 32 Abs 1, 3 und 5 EStG der Harmonisierung der Voraussetzungen, unter denen alternativ Kindergeld nach dem X. Abschnitt oder der Kinderfreibetrag nach § 32 EStG beansprucht werden kann. Die Gruppe der für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt berücksichtigungsfähigen Kinder stimmt weitgehend mit der des § 32 Abs 1 EStG überein, ergänzend finden jedoch auch Enkel- und Stiefkinder Berücksichtigung, sofern sie entsprechend dem in § 64 EStG normierten Vorrangprinzip im Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden sind, vgl Wendl in H/H/R, § 63 EStG Rz 4 (Juni 2020).

 

Rn. 22–29

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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